Selbstschädigung durch Mischintoxikation: Kein Unfall wegen fehlender Plötzlichkeit bei mehrmaligem Substanzkonsum (Art. 4 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 V 220 · ATF 140 V 220 · DTF 140 V 220
- Datum
- 22.04.2014
- Geschäftsnummer
- BGE 140 V 220
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Versicherter erlitt Ende 2009 eine massive Mischintoxikation mit Multiorganversagen nach dem Konsum von Alkohol, Benzodiazepinen und Drogen (Heroin/Kokain). Die obligatorische Unfallversicherung lehnte Leistungen ab, da kein Unfall vorliege. Das kantonale Gericht hiess die Beschwerde des Versicherten und seiner Krankenkasse gut und wies die Sache zur Leistungsfestsetzung zurück. Die Unfallversicherung zog den Fall ans Bundesgericht weiter, um zu klären, ob eine Selbstschädigung im Zustand der Urteilsunfähigkeit als versicherter Unfall gilt.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Unfallversicherung gut und verneint einen Leistungsanspruch.
Entscheidend ist die Auslegung des Unfallbegriffs gemäss Art. 4 ATSG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 UVG. Auch wenn Art. 37 Abs. 1 UVG den Ausschluss für absichtliche Selbstschädigung bei gänzlicher Urteilsunfähigkeit aufhebt (Art. 48 UVV), muss das Ereignis weiterhin alle Kriterien eines Unfalls erfüllen. Die Vorinstanz hatte dies verkannt.
Im konkreten Fall steht fest, dass der Versicherte verschiedene Substanzen (Alkohol, Medikamente, Drogen) konsumierte. Da der genaue Hergang und der zeitliche Ablauf des Konsums nicht mehr rekonstruiert werden können, geht die Beweislosigkeit zulasten der Leistungsberechtigten. Zudem deutet der Konsum unterschiedlicher Stoffe darauf hin, dass die Zuführung nicht plötzlich, sondern über einen gewissen Zeitraum hinweg erfolgte. Damit fehlt es am Kriterium der Plötzlichkeit, welches eine einmalige Einwirkung innerhalb eines kurzen, abgrenzbaren Zeitraums verlangt. Folglich liegt kein Unfall im Rechtssinne vor, und die Frage eines Suizids oder der Urteilsunfähigkeit braucht nicht vertieft geprüft zu werden.
Regeste
Art. 6 Abs. 1 UVG; Art. 4 ATSG; Art. 37 Abs. 1 UVG; Art. 48 UVV; Leistungsanspruch bei Selbsttötung oder Selbstschädigung. Auch bei im Zustand der gänzlichen Urteilsunfähigkeit begangener Selbsttötung oder Selbstschädigung besteht ein Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung nur, wenn die Kriterien des Unfallbegriffs erfüllt sind (E. 3.3). Regeste Art. 6 al. 1 LAA; art. 4 LPGA; art. 37 al. 1 LAA; art. 48 OLAA; droit à des prestations en cas de suicide ou d'atteinte à la santé volontaire. Même en cas de suicide ou d'atteinte à la santé volontaire commis en état d'incapacité entière de discernement, il n'existe un droit aux prestations de l'assurance-accidents obligatoire que si les critères constitutifs de la notion d'accident sont réalisés (consid. 3.3). Regesto Art. 6 cpv. 1 LAINF; art. 4 LPGA; art. 37 cpv. 1 LAINF; art. 48 OAINF; diritto a prestazioni in caso di suicidio o automutilazione. Anche in caso di suicidio o automutilazione commessi in stato di totale incapacità di discernimento, il diritto a prestazioni dell'assicurazione obbligatoria contro gli infortuni sussiste unicamente se sono adempiuti i criteri della nozione d'infortunio (consid. 3.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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