Gesetzesartikel
Art. 69 ATSG – Überentschädigung
9 Entscheide, in denen Art. 69 ATSG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Kind mit spinaler Muskelatrophie erhält KVG-Grundpflegebeiträge und IV-Hilflosenentschädigung: Keine Überentschädigung wegen fehlender funktionaler und sachlicher Kongruenz (Art. 69 Abs. 1 ATSG)
- Minderjährige mit spinaler Muskelatrophie erhält sowohl IV-Hilflosenentschädigung als auch KVG-Pflegebeiträge: Keine Überentschädigung bei Zusammentreffen von Geld- und Sachleistungen (Art. 69 Abs. 1 ATSG)
- Versicherte verlangt Anrechnung von Anwaltskosten bei Komplementärrente der Unfallversicherung: Klare gesetzliche Regelung schliesst dies aus, Rückforderung der zu viel gezahlten Rente bleibt bestehen (Art. 20 Abs. 2 UVG)
- Freiwillig versicherter Selbstständiger mit Unfall 2000 erhält Invalidenrente 2020: Analogie zu Art. 24 Abs. 2 UVV bei krassem Missverhältnis zwischen vereinbartem und tatsächlichem Verdienst anerkannt (Art. 24 Abs. 2 UVV)
- Versicherter verlangt Berücksichtigung des Erwerbsausfalls seiner Ehefrau bei der Überentschädigungsberechnung: Schockschaden reicht nicht aus, nur pflege- und betreuungsbedingte Einbussen sind zulässig (Art. 69 Abs. 2 ATSG)
- Sri-lankischer Versicherter erhält nach Wegzug nach Kanada AHV-Beitragsrückvergütung: Abzug der zuvor bezogenen IV-Renten ist rechtswidrig (Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV)
- Heilbehandlung nach UVG trotz Kürzung der Rente auf null wegen IV-Überentschädigung: Anspruch bleibt bestehen (Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG)
- Überentschädigungsberechnung: Arbeitslosentaggelder sind als Ersatzeinkommen anzurechnen (Art. 69 Abs. 2 ATSG; Art. 51 Abs. 3 UVV)
- Anwaltskosten als Mehrkosten bei Unfallversicherung: Überentschädigungsberechnung, Sache zurückgewiesen (Art. 69 Abs. 2 ATSG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.