Strafbefehls-Einsprache gilt nicht als zurückgezogen bei fehlender Kenntnis der Vorladung im Urlaub (Art. 355 Abs. 2 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 IV 82 · ATF 140 IV 82 · DTF 140 IV 82
- Datum
- 20.03.2014
- Geschäftsnummer
- 6B_908/2013
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 29a BV Art. 30 BV Art. 6 EMRK Art. 3 StPO Art. 85 StPO Art. 355 StPO
Zusammenfassung
Eine Beschuldigte erhob Einsprache gegen einen Strafbefehl wegen grober Verkehrsregelverletzung. Die Staatsanwaltschaft lud sie zur Einvernahme vor, doch die eingeschriebene Sendung wurde nicht abgeholt, da sich die Person im Ausland befand. Die Vorinstanz wertete das Fernbleiben als konkludenten Rückzug der Einsprache und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest. Die Beschwerdeführin rügte die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unzulässige Zustellungsfiktion.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es hält fest, dass die gesetzliche Zustellungsfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zwar greift, wenn mit einer Zustellung gerechnet werden muss, dies allein aber nicht ausreicht, um den fingierten Rückzug der Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO zu rechtfertigen.
Entscheidend ist, dass ein solcher Rückzug nur angenommen werden darf, wenn der Betroffene bewusst auf den Rechtsschutz verzichtet. Da die Beschwerdeführerin nach den verbindlichen Feststellungen keine tatsächliche Kenntnis von der Vorladung hatte, konnte aus ihrer Säumnis nicht geschlossen werden, sie habe ihr Desinteresse am Verfahren bekundet. Die Staatsanwaltschaft hätte aufgrund der Retournierung erkennen müssen, dass die Person nicht informiert war, und den Vorladungsversuch wiederholen müssen, um das rechtliche Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) zu wahren.
Das Gericht betont zudem, dass der Strafbefehl nur mit verfassungsrechtlicher Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und dem Anspruch auf Zugang zu einem Gericht (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) vereinbar ist, wenn der Verzicht auf die gerichtliche Überprüfung wirksam erfolgt. Dies setzt voraus, dass der Beschuldigte über die Konsequenzen seines Verhaltens informiert ist. Eine formalistische Anwendung der Zustellfiktion, die zum Totalverlust des Rechtsschutzes führt, verstösst gegen die Grundsätze von Treu und Glauben und Fairness (Art. 3 StPO).
Regeste
Art. 3 und 355 Abs. 2 StPO; Verfahren bei Einsprache, Säumnis nach Vorladung, Rückzugsfiktion. Die Bestimmungen der StPO sind im Gesamtzusammenhang des Gesetzes auszulegen (E. 2.5). Die gesetzliche Fiktion, wonach bei unentschuldigtem Fernbleiben die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gilt, gelangt nur zur Anwendung, wenn der Einsprecher tatsächlich Kenntnis von der Vorladung und damit auch von den Säumnisfolgen hat. Vorbehalten bleiben Fälle rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (E. 2.7). Regeste Art. 3 et 355 al. 2 CPP; procédure en cas d'opposition, défaut après une citation, fiction du retrait. Les dispositions du CPP doivent être interprétées au regard du contexte général de la loi (consid. 2.5). La fiction légale selon laquelle l'opposition est réputée retirée en cas de défaut sans excuse ne s'applique que si l'opposant a effectivement eu connaissance de la citation et des conséquences du défaut. Demeurent réservés les cas d'abus de droit (consid. 2.7). Regesto Art. 3 e 355 cpv. 2 CPP; procedura in caso di opposizione, mancata comparizione dopo la citazione, finzione del ritiro. Le disposizioni del CPP devono essere interpretate nel contesto generale della legge (consid. 2.5). La finzione legale, secondo cui in caso di assenza ingiustificata l'opposizione al decreto d'accusa è considerata ritirata, trova applicazione solo ove l'opponente sia effettivamente a conoscenza della citazione e quindi anche delle conseguenze della mancata comparizione. L'abuso di diritto è riservato (consid. 2.7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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