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Justizze. Art. 42 BGG

Bundesgericht

Beschwerdeführer rügt in Bundesgerichtsbeschwerde nicht die Unzuständigkeit des Bezirksgerichts March zur Entscheidung über Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung: Beschwerde mangels Begründung nichtig (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG)

BGE / ATF / DTF
BGE 150 IV 342 · ATF 150 IV 342 · DTF 150 IV 342
Datum
14.05.2024
Geschäftsnummer
6B_149/2024
Abteilung
I. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 80 BGG Art. 85 StPO Art. 403 StPO

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer legte gegen eine Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 29. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesgericht ein. Diese Verfügung hatte auf seine Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts March vom 24. November 2023 nicht eingetreten, weil diese nicht eigenhändig unterzeichnet war. Der Beschwerdeführer rügte in seiner Eingabe an das Bundesgericht weder die Rechtzeitigkeit seiner Berufungsanmeldung noch die Gültigkeit seiner Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts March, sondern wandte sich stattdessen gegen seine strafrechtliche Verurteilung durch das Bezirksgericht March. Die Parteien stritten darüber, ob die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz fristgerecht zugestellt worden war und ob das Bezirksgericht March zuständig war, über die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung zu entscheiden.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht diejenigen Punkte rügte, die Gegenstand der angefochtenen Verfügung waren. Die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 29. Dezember 2023 bezog sich ausschliesslich auf die Gültigkeit der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 24. November 2023, insbesondere auf den Mangel der eigenhändigen Unterschrift. Der Beschwerdeführer äusserte sich jedoch lediglich zur Sachverhaltsdarstellung und zur Höhe der verhängten Strafe, also zu seinem erstinstanzlichen Urteil, das nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung war. Damit erfüllte er nicht die Voraussetzungen der Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, wonach die Beschwerde begründet sein muss und in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Zudem stellte das Bundesgericht fest, dass das Bezirksgericht March unzuständig war, über die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung zu entscheiden, was gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO allein Sache der Berufungsinstanz ist; die Unzuständigkeit war offensichtlich, weshalb die Verfügung des Bezirksgerichts March vom 24. November 2023 als nichtig anzusehen ist. Das Bundesgericht verwies die Angelegenheit daher an das Bezirksgericht March zurück, damit dieses die Berufungsanmeldung zusammen mit den Akten erneut zur Prüfung der Rechtzeitigkeit an das Berufungsgericht überweist. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und dem Beschwerdeführer wurde keine Parteientschädigung zugesprochen, da keine besonderen Verhältnisse oder Auslagen ersichtlich waren, die dies rechtfertigen würden. Die Entscheidung klärt die Zuständigkeitsverteilung zwischen Erst- und Berufungsinstanz bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Berufungsanmeldung und bekräftigt die strenge Anforderung an die Begründung einer Beschwerde nach Art. 42 BGG.

Regeste

Art. 82 Abs. 1 und 2, Art. 399 Abs. 2 und Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO; Zuständigkeit zum Entscheid über die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung. Über die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung hat das Berufungsgericht zu entscheiden (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO). Dies gilt auch dann, wenn es von der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung abhängt, ob das erstinstanzliche Urteil nachträglich schriftlich zu begründen ist (vgl. Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO). In solchen Fällen muss es dem erstinstanzlichen Gericht aus Gründen der Prozessökonomie und zwecks Vermeidung einer Umgehung von Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO - entgegen der Bestimmung von Art. 399 Abs. 2 StPO - möglich sein, die Berufungsanmeldung zusammen mit einem Antrag auf Nichteintreten ohne eine schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils an die zuständige Berufungsinstanz weiterzuleiten, wenn es der Auffassung ist, die Berufungsanmeldung sei verspätet erfolgt und eine schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils gemäss Art. 82 Abs. 1 und 2 lit. b StPO sei nicht notwendig. Erachtet die Berufungsinstanz die Berufungsanmeldung als zulässig, ist das erstinstanzliche Urteil nachträglich schriftlich zu begründen (E. 5). Regeste Art. 82 al. 1 et 2, art. 399 al. 2 et art. 403 al. 1 let. a CPP; compétence pour statuer sur l'observation du délai de l'annonce d'appel. La juridiction d'appel est compétente pour statuer sur l'observation du délai de l'annonce d'appel (art. 403 al. 1 let. a CPP). Cela vaut également lorsque le respect du délai de l'annonce d'appel détermine si le jugement de première instance doit être motivé ultérieurement par écrit (cf. art. 82 al. 2 let. b CPP). Dans pareil cas, pour des raisons d'économie de procédure et afin d'éviter de contourner l'art. 82 al. 2 let. a CPP, le tribunal de première instance doit pouvoir - contrairement à ce que prévoit l'art. 399 al. 2 CPP - transmettre à la juridiction d'appel compétente, l'annonce d'appel accompagnée d'une demande de non-entrée en matière, sans motivation écrite du jugement de première instance, lorsqu'il estime que l'annonce d'appel est tardive et que la motivation écrite du jugement de première instance au sens de l'art. 82 al. 1 et 2 let. b CPP n'est pas nécessaire. Si la juridiction d'appel considère que l'annonce d'appel est recevable, le jugement de première instance doit être motivé ultérieurement par écrit (consid. 5). Regesto Art. 82 cpv. 1 e 2, art. 399 cpv. 2 e art. 403 cpv. 1 lett. a CPP; competenza per statuire sulla tempestività dell'annuncio d'appello. Spetta al tribunale d'appello decidere sulla tempestività dell'annuncio d'appello (art. 403 cpv. 1 lett. a CPP), anche quando tale tempestività determina l'obbligo di motivare successivamente per iscritto la sentenza di primo grado (cfr. art. 82 cpv. 2 lett. b CPP). In simili casi, per motivi di economia processuale e nell'ottica di evitare un'elusione dell'art. 82 cpv. 2 lett. a CPP, se ritiene che l'annuncio d'appello sia tardivo e che la motivazione scritta della sentenza di primo grado non sia necessaria secondo l'art. 82 cpv. 1 e 2 lett. b CPP, il tribunale di prima istanza deve poter trasmettere alla competente istanza d'appello l'annuncio d'appello unitamente a una richiesta di non entrata nel merito, ma senza una motivazione scritta della sentenza di primo grado contrariamente a quanto previsto dall'art. 399 cpv. 2 CPP. Qualora l'autorità d'appello consideri l'annuncio d'appello ricevibile, la sentenza di prima istanza dev'essere successivamente motivata per iscritto (consid. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

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