Gesetzesartikel
Art. 85 StPO – Form der Mitteilungen und der Zustellung
8 Entscheide, in denen Art. 85 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer rügt in Bundesgerichtsbeschwerde nicht die Unzuständigkeit des Bezirksgerichts March zur Entscheidung über Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung: Beschwerde mangels Begründung nichtig (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG)
- Staatsanwaltschaft versucht Zustellfiktion für Strafbefehl an Beschuldigten mit Wohnsitz in Brasilien: Keine fristauslösende Zustellung möglich, Rechtshilfeweg zwingend (Art. 14 Abs. 1 RV-BRA)
- Beschuldigte legt gegen Kontensperre Beschwerde ein: Frist beginnt erst mit förmlicher Zustellung der Verfügung, nicht mit informellem Telefongespräch (Art. 384 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO)
- Beschwerdeführer bestreitet Erhalt von Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung im Ordnungsbussenverfahren: uneingeschriebene Zustellung zulässig, Beschwerde abgewiesen (Art. 1 Abs. 2 StPO)
- Beschwerde gegen Einstellungsverfügung: Zustellung per A-Post Plus verletzt Art. 85 Abs. 2 StPO, Frist beginnt erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme (Art. 85 Abs. 2 StPO)
- Beschwerdeführer holt Strafbefehl nicht rechtzeitig bei der Post ab: Zustellfiktion greift trotz fehlender Absenderangabe auf Abholungseinladung (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO)
- Beschwerdeführerin erhebt Einsprache gegen Strafbefehl nach Rücksendung und Kopie-Zustellung: Zustellfiktion greift bei falscher Adressierung nicht, Wiederherstellung unzulässig, Entscheid obliegt Gericht (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO)
- Strafbefehls-Einsprache gilt nicht als zurückgezogen bei fehlender Kenntnis der Vorladung im Urlaub (Art. 355 Abs. 2 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.