Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 115 StPO

Bundesgericht

Gläubiger mit Forderungsabtretung nach SchKG: Keine Legitimation als Privatkläger bei Vermögens- und Urkundendelikten (Art. 115 Abs. 1 StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 140 IV 155 · ATF 140 IV 155 · DTF 140 IV 155
Datum
01.09.2014
Geschäftsnummer
BGE 140 IV 155
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 260 SchKG Art. 163 StGB Art. 104 StPO Art. 115 StPO Art. 118 StPO Art. 121 StPO Art. 382 StPO

Zusammenfassung

Drei Gläubiger einer in Konkurs gegangenen Aktiengesellschaft (X.-Stiftung, Arbeitslosenkasse, Y. GmbH) liessen sich Rechtsansprüche gegen den ehemaligen Verwaltungsrat A. nach Art. 260 SchKG abtreten und erstatteten Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Konkursdelikten. Das Obergericht verweigerte ihnen die Legitimation zur Berufung gegen Freisprüche in bestimmten Punkten, da sie nicht als Geschädigte im Sinne der Strafprozessordnung anerkannt wurden. Die Beschwerdeführerinnen rügen vor Bundesgericht, dass die Abtretung nach SchKG ihre Stellung als Geschädigte begründe und sie zur adhäsionsweisen Geltendmachung der Ansprüche berechtigen müsse.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es bestätigt, dass die Beschwerdeführerinnen als Gläubigerinnen der B. AG durch die vorgeworfenen Vermögensdelikte (Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung) nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt sind, da diese Tatbestände primär das Vermögen der Gesellschaft schützen. Auch bei den Urkundendelikten fehlt die Unmittelbarkeit, da die gefälschten Dokumente die Rechtsgüter der B. AG betrafen und nicht direkt die der Gläubiger.

Lediglich hinsichtlich der Konkursdelikte (betrügerischer Konkurs, Gläubigerschädigung) erkennt das Gericht die Geschädigtenstellung an, da hier das Vermögen der Gläubiger geschützt wird. Entscheidend ist jedoch die Auslegung der Abtretung nach Art. 260 SchKG: Diese führt nicht dazu, dass die Geschädigtenstellung des Gemeinschuldners auf den Abtretungsgläubiger übergeht. Der Abtretungsgläubiger handelt zwar im eigenen Namen, erhält aber nur das Prozessführungsrecht, nicht die materielle Rechtsinhaberschaft. Er ist daher nur dann geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, wenn er selbst unmittelbar betroffen ist, was bei den abgeleiteten Ansprüchen aus Vermögens- und Urkundendelikten nicht der Fall ist.

Eine analoge Anwendung von Art. 121 StPO (Übergang von Verfahrensrechten) scheitert daran, dass die Ansprüche weder rechtsgeschäftlich noch gesetzlich auf den Abtretungsgläubiger übergehen. Die Beschwerdeführerinnen können ihre zivilrechtlichen Ansprüche nur im ordentlichen Zivilverfahren geltend machen, nicht aber als Privatkläger im Strafverfahren adhäsionsweise.

Regeste

Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 260 SchKG; Begriff des Geschädigten. In seinen Rechten unmittelbar verletzt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.2). Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (E. 3.3.1). Geschädigtenstellung bei Konkursdelikten (E. 3.3.2) und Urkundendelikten (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.3.3). Die Abtretung nach Art. 260 SchKG hat nicht zur Folge, dass die Geschädigtenstellung des Gemeinschuldners auf den Abtretungsgläubiger übergeht. Der Abtretungsgläubiger handelt nicht für den Gemeinschuldner, sondern in eigenem Namen. Er ist nur geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, wenn er selber unmittelbar in seinen Rechten verletzt ist (E. 3.4). Regeste Art. 115 al. 1 CPP, art. 260 LP; notion de lésé. Est directement touché dans ses droits au sens de l'art. 115 al. 1 CPP le titulaire du bien juridiquement protégé ou au moins coprotégé par la norme pénale (confirmation de la jurisprudence; consid. 3.2). Les actionnaires et les créanciers sociaux ne sont pas directement touchés lorsqu'une infraction contre le patrimoine est commise au détriment de la société (consid. 3.3.1). Position du lésé en cas d'infractions dans la faillite et la poursuite pour dettes (consid. 3.3.2) et de faux dans les titres (confirmation de la jurisprudence; consid. 3.3.3). La cession selon l'art. 260 LP n'a pas pour conséquence de faire passer la position de lésé du failli au créancier cessionnaire. Le créancier cessionnaire n'agit pas pour le failli, mais en son nom propre. Il n'est lésé au sens de l'art. 115 al. 1 CPP que s'il est lui-même directement touché dans ses droits (consid. 3.4). Regesto Art. 115 cpv. 1 CPP, art. 260 LEF; nozione di danneggiato. È direttamente leso nei suoi diritti ai sensi dell'art. 115 cpv. 1 CPP il titolare del bene giuridico tutelato o almeno cotutelato dalla norma penale violata (conferma della giurisprudenza; consid. 3.2). Né gli azionisti né i creditori societari sono lesi direttamente dai reati patrimoniali perpetrati a danno di una società anonima (consid. 3.3.1). Veste di danneggiato in caso di infrazioni nel fallimento (consid. 3.3.2) e di falsità in atti (conferma della giurisprudenza; consid. 3.3.3). La cessione giusta l'art. 260 LEF non comporta il trasferimento della veste di danneggiato dal fallito al cessionario. Il cessionario non agisce per conto del fallito, ma in nome proprio. È danneggiato ai sensi dell'art. 115 cpv. 1 CPP solo se egli stesso è leso direttamente nei suoi diritti (consid. 3.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide