Geschäftsführer beantragt Covid-19-Kredit für Einpersonen-AG: Kein Betrug oder Urkundenfälschung bei zweckwidriger Verwendung, da keine nachweislich falschen Angaben und keine erhöhte Glaubwürdigkeit (Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 IV 113 · ATF 151 IV 113 · DTF 151 IV 113
- Datum
- 27.11.2024
- Geschäftsnummer
- 6B_262/2024
- Abteilung
- I. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 146 StGB Art. 163 StGB Art. 3 aCovid-19-SBüV Art. 6 aCovid-19-SBüV Art. 12 aCovid-19-SBüV Art. 13 aCovid-19-SBüV
Zusammenfassung
Ein Geschäftsführer und Alleinaktionär einer Aktiengesellschaft beantragte im März 2020 einen staatlich verbürgten Covid-19-Kredit in Höhe von 500'000 Franken für seine Gesellschaft. Er verwendete einen Teil des Kredits für private Zwecke, darunter den Kauf von Aktien und die Bezahlung vorbestehender Rechnungen. Die Vorinstanz verurteilte ihn wegen Betrugs, Urkundenfälschung und ungetreuer Geschäftsbesorgung. Der Beschwerdeführer rügte, er habe den Kredit berechtigt beantragt, da seine Gesellschaft tatsächlich durch die Pandemie beeinträchtigt gewesen sei, und die Verwendung der Mittel sei nicht strafbar, da die Zusicherungen im Antrag keine erhöhte Glaubwürdigkeit besässen. Er wandte sich zudem gegen den Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, da die Vorinstanz widersprüchlich zwischen Pfändungsbetrug und Vermögensschädigung argumentiert habe.
Das Bundesgericht hob die Schuldsprüche wegen Betrugs und Urkundenfälschung auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz nicht nachweisen konnte, dass die Aussage der C.________ AG, sie sei „aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt“, nachweislich falsch war. Der Begriff „erheblich“ ist auslegungsbedürftig und wurde in der Verordnung nicht präzisiert; die Vorinstanz unterliess es, die Geschäftstätigkeit und Buchhaltung der Gesellschaft zu prüfen, sondern stützte sich allein auf widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers. Auch die Angabe zum Umsatzerlös von 6,5 Millionen Franken wurde nicht als falsch festgestellt. Zudem fehlte es an der für eine Falschbeurkundung erforderlichen erhöhten Glaubwürdigkeit der Zusicherungen im Kreditantrag, da es sich um Selbstauskünfte in eigenem Interesse handelte, die keine objektiven Garantien für ihre Wahrheit enthielten. Die Überweisung der 350'000 Franken auf das Privatkonto war nicht bereits im Zeitpunkt des Antrags geplant, sondern erfolgte erst nach Rücksprache mit der Bank, die eine Aktienanlage über das Firmenkonto verweigerte. Die Vorinstanz hatte zudem widersprüchlich argumentiert: Für den Pfändungsbetrug ging sie davon aus, dass die Kontokorrentbezüge als verdeckter Lohn zu behandeln seien, während sie für die ungetreue Geschäftsbesorgung dieselben Bezüge als unzulässiges Darlehen qualifizierte – ein Widerspruch, der die Schuldsprüche entwertete. Die entscheidenden Normen waren Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV (wirtschaftliche Beeinträchtigung), Art. 6 aCovid-19-SBüV (Verwendungszweck), Art. 11 Abs. 2 aCovid-19-SBüV (Bestätigung der Wahrheit), Art. 23 aCovid-19-SBüV (Sanktion bei Verstössen), Art. 146 Abs. 1 StGB (Betrug) und Art. 251 Ziff. 1 StGB (Urkundenfälschung). Der Kanton Aargau musste den Beschwerdeführer mit 3'000 Franken für das Bundesgerichtsverfahren entschädigen. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die bloße zweckwidrige Verwendung eines Covid-19-Kredits nicht automatisch strafbar ist, wenn die Voraussetzungen für die Kreditgewährung nicht nachweislich verletzt wurden und die formellen Zusicherungen keine erhöhte Glaubwürdigkeit besitzen.
Regeste
Art. 251 Ziff. 1 StGB; Falschbeurkundung; Covid-19-Kredit. Den Zusicherungen im Covid-19-Kreditantragsformular, der Kreditnehmer sei aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich seines Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt und werde den gewährten Kredit ausschliesslich zur Sicherung seiner laufenden Liquiditätsbedürfnisse verwenden, kommt keine erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne der zur Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB ergangenen Rechtsprechung zu (E. 1.9). Regeste Art. 251 ch. 1 CP; faux dans les titres; crédit Covid-19. Les garanties contenues dans le formulaire de demande de crédit Covid-19, selon lesquelles la société est gravement affectée sur le plan économique par la pandémie de Covid-19, notamment en ce qui concerne son chiffre d'affaires, et que le preneur de crédit utilisera le crédit accordé exclusivement pour couvrir ses besoins courants en liquidités, ne bénéficient pas de la crédibilité accrue prévue par la jurisprudence relative au faux dans les titres au sens de l'art. 251 ch. 1 CP (consid. 1.9). Regesto Art. 251 n. 1 CP; falsità ideologica in documenti; credito Covid-19. Non fruiscono dell'accresciuta credibilità richiesta dalla giurisprudenza in materia di falsità ideologica in documenti giusta l'art. 251 n. 1 CP le conferme fornite mediante la richiesta di credito Covid-19 che la società subisce, in seguito alla pandemia di Covid-19, un notevole pregiudizio economico, in specie per quanto riguarda la sua cifra d'affari, e che il mutuatario utilizzerà l'importo del credito concesso esclusivamente per coprire le sue esigenze correnti di liquidità (consid. 1.9).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.