Ehegattenunterhalt: Willkürliche Abzug einer unbelegten Sparquote bei zweistufiger Berechnungsmethode (Art. 9 BV; Art. 163, 176 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 III 485 · ATF 140 III 485 · DTF 140 III 485
- Datum
- 21.08.2014
- Geschäftsnummer
- BGE 140 III 485
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 9 BV Art. 93 SchKG Art. 163 ZGB Art. 176 ZGB Art. 276 ZPO
Zusammenfassung
Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen eines Scheidungsverfahrens stritten Ehefrau und Ehemann über die Höhe des geschuldeten Ehegattenunterhalts. Die Vorinstanzen hatten den Unterhalt nach der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung berechnet, dabei jedoch einen Abzug für eine angebliche Sparquote des Ehemannes vorgenommen, ohne dass dieser die Sparquote konkret beziffert oder belegt hatte. Die Ehefrau rügte diese Vorgehensweise als willkürlich und verlangte eine Erhöhung des ihr zugesprochenen monatlichen Unterhaltsbeitrags von Fr. 2'575.- auf Fr. 3'700.-.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Ehefrau gut und reformierte den vorinstanzlichen Entscheid zugunsten der Beschwerdeführerin. Es stellte fest, dass die Berücksichtigung einer Sparquote willkürlich war, da die Vorinstanzen den Bedarf nicht konkret anhand der tatsächlichen Lebenshaltung berechnet, sondern auf die zweistufige Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung zurückgegriffen hatten. In diesem Kontext setzt die Anrechnung einer Sparquote voraus, dass der Unterhaltsschuldner diese sowohl dem Grundsatz nach als auch betragsmässig glaubhaft macht. Der Ehemann hatte die Sparquote nie beziffert oder belegt; allein die Diskussion anlässlich der Verhandlung reichte nicht aus. Das Gericht qualifizierte die Schlussfolgerung des Obergerichts, wonach aus einem überdurchschnittlichen Einkommen auf das Vorhandensein einer Sparquote geschlossen wurde, als unhaltbare Sachverhaltsfeststellung und damit als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV.
In der konkreten Berechnung ergab sich, dass der vom Obergericht zugesprochene Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'575.- nur knapp zwei Dritteln des korrekten Anspruchs von Fr. 3'790.- entsprach. Diese Kürzung um knapp ein Drittel wurde als offensichtlich unhaltbar eingestuft. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Mitwirkungspflicht des Unterhaltsschuldners zur Behauptung und Bezifferung der Sparquote auch dann besteht, wenn der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 277 Abs. 3 ZPO, Art. 296 ZPO). Die Normen Art. 163 und Art. 176 ZGB bilden die materielle Grundlage für den gebührenden Unterhalt, während Art. 276 ZPO den verfahrensrechtlichen Rahmen für vorsorgliche Massnahmen absteckt. Die Anwendung der Richtlinien zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum (Art. 93 SchKG) wurde kritisiert, soweit sie zur pauschalen Übernahme von Grundbeträgen führte, ohne den konkreten ehelichen Standard zu berücksichtigen.
Regeste
Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren; Ehegattenunterhalt; Sparquote (Art. 276 ZPO; Art. 163 und 176 ZGB; Art. 9 BV). Anforderungen an den Nachweis der Sparquote. Deren Berücksichtigung setzt insbesondere eine konkrete Berechnung des Bedarfs der Ehegatten während des Zusammenlebens bzw. der beiden Haushalte nach Aufhebung des gemeinsamen ehelichen Haushalts voraus. Wird der Bedarf nicht konkret berechnet, sondern auf die zweistufige Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung zurückgegriffen, ist die Berücksichtigung einer behaupteten, aber weder im Grundsatz noch betragsmässig glaubhaft gemachten Sparquote willkürlich (E. 3). Willkür im Ergebnis im konkreten Fall bejaht (E. 4.5). Regeste Mesures provisionnelles dans la procédure en divorce; entretien de l'époux; quote-part d'épargne (art. 276 CPC; art. 163 et 176 CC; art. 9 Cst.). Exigences quant à la preuve de la quote-part d'épargne. La prise en compte de celle-ci implique en particulier un calcul concret des besoins des époux durant la vie commune, respectivement des charges afférentes aux deux ménages une fois la vie commune suspendue. Lorsque les besoins ne sont pas calculés de manière concrète, mais en ayant recours à la méthode en deux étapes du minimum vital avec répartition de l'excédent, il est arbitraire de prendre en compte une part d'épargne alléguée, mais qui n'est rendue vraisemblable ni dans son principe ni dans son montant (consid. 3). Arbitraire dans le résultat retenu dans le cas concret (consid. 4.5). Regesto Provvedimenti cautelari nella procedura di divorzio; mantenimento fra coniugi; quota destinata al risparmio (art. 276 CPC; art. 163 e 176 CC; art. 9 Cost.). Esigenze quanto alla prova della quota destinata al risparmio. La presa in considerazione di tale quota presuppone in particolare un calcolo concreto del fabbisogno dei coniugi durante la vita in comune, rispettivamente di entrambe le economie domestiche dopo la sospensione della comunione domestica. Se il fabbisogno non è calcolato in modo concreto, bensì ricorrendo al metodo del minimo esistenziale con ripartizione dell'eccedenza, è arbitrario prendere in considerazione una quota destinata al risparmio che è stata asserita, ma non resa verosimile né sul principio né sull'ammontare (consid. 3). Risultato arbitrario ammesso nel caso concreto (consid. 4.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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