Justizze.

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Justizze. Art. 99 ZPO

Bundesgericht

Sicherstellung der Parteientschädigung: Antrag muss nicht beziffert sein; Rückweisung ans Obergericht (Art. 99 ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 140 III 444 · ATF 140 III 444 · DTF 140 III 444
Datum
10.07.2014
Geschäftsnummer
BGE 140 III 444
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 99 ZPO Art. 105 ZPO Art. 118 ZPO Art. 327 ZPO

Zusammenfassung

Die Beklagte X. AG verlangte im Prozess gegen Y. wegen Bestreitung neuen Vermögens die Sicherstellung der Parteientschädigung, ohne den Betrag zu beziffern. Das Bezirksgericht wies das Gesuch ab, da dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Obergericht wurde nicht eingetreten, weil der Sicherstellungsantrag nicht beziffert worden sei. Die X. AG focht diesen Nichteintretensentscheid beim Bundesgericht an und beantragte nun eine konkrete Summe oder eventualiter die Rückweisung.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache an das Obergericht zurück. Es hält fest, dass ein Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung gemäss Art. 99 ZPO nicht beziffert werden muss. Die Vorinstanz hatte sich zu Unrecht auf BGE 137 III 617 gestützt, wo die Bezifferung bei Berufungsanträgen in der Hauptsache verlangt wurde. Hier handelt es sich jedoch um einen Nebenanspruch (Kosten), und das erstinstanzliche Gericht hatte die Höhe nie beurteilt, sondern das Gesuch allein wegen der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO) abgewiesen. Da das Obergericht als Rechtsmittelinstanz den Antrag erstmals materiell prüfen müsste, gelten keine strengeren Anforderungen an die Bezifferung als vor der ersten Instanz. Ein reformatorischer Entscheid des Bundesgerichts ist ausgeschlossen, da das Obergericht noch nicht in der Sache entschieden hat. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

Regeste

Art. 99 ZPO; Bezifferung des Antrags auf Sicherstellung der Parteientschädigung. Der Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung (Art. 99 ZPO) muss nicht beziffert werden (E. 3.2). Regeste Art. 99 CPC; obligation de chiffrer les conclusions de la requête de sûretés en garantie des dépens. Les conclusions d'une requête de sûretés en garantie des dépens (art. 99 CPC) n'ont pas à être chiffrées (consid. 3.2). Regesto Art. 99 CPC; quantificazione della richiesta di una cauzione per le spese ripetibili. La richiesta di una cauzione per le spese ripetibili (art. 99 CPC) non dev'essere quantificata (consid. 3.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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