Beschwerde gegen Rückweisungsentscheid des Berufungsgerichts im Zivilprozess: Kein Endentscheid, daher nicht zulässig (Art. 90 BGG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 III 253 · ATF 144 III 253 · DTF 144 III 253
- Datum
- 26.03.2018
- Geschäftsnummer
- BGE 144 III 253
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 90 BGG Art. 91 BGG Art. 92 BGG Art. 93 BGG Art. 318 ZPO Art. 327 ZPO
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer erhoben beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid des kantonalen Berufungsgerichts im Zivilprozess. Streitig war, ob dieser Rückweisungsentscheid als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG anzusehen ist und damit direkt angefochten werden darf, oder ob er lediglich ein Vor- oder Zwischenentscheid darstellt, der nur unter engen Voraussetzungen direkt anfechtbar ist. Die Beschwerdeführer argumentierten, der Rückweisung sei kein Entscheidungsspielraum des erstinstanzlichen Gerichts verblieben, weshalb der Entscheid als Endentscheid gelten müsse.
Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde nicht eingetreten wird, weil der angefochtene Rückweisungsentscheid kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG ist. Rückweisungsentscheide kantonaler Rechtsmittelinstanzen schließen das Verfahren nicht ab und sind daher nach ständiger Rechtsprechung Vor- und Zwischenentscheide. Solche Entscheide können nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG direkt angefochten werden, etwa wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken oder die sofortige Herbeiführung eines Endentscheids ermöglichen. Der vorliegende Rückweisungsentscheid beruhte auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO, der ausdrücklich vorsieht, dass eine Rückweisung nur erfolgen darf, wenn entweder ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist – beides setzt einen Entscheidungsspielraum der Erstinstanz voraus. Auch Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO bestätigt, dass eine bloße Instruktion zur Abweisung der Klage durch die Rechtsmittelinstanz nicht mehr zulässig ist. Das Bundesgericht verwies darauf, dass es im Zivilprozess grundsätzlich keinen Raum dafür gibt, Rückweisungen mangels Entscheidungsspielraums als Endentscheide zu qualifizieren, da dies die Rechtssicherheit gefährden und zu systematischen Anfechtungen führen würde. Ein vom Beschwerdeführer zitiertes Urteil (5A_358/2016) betraf einen anderen Sachverhalt, bei dem nicht die Rückweisung selbst, sondern ein separater Unterhaltsentscheid angefochten wurde. Damit war die Beschwerde unzulässig und das Bundesgericht trat nicht darauf ein.
Die Entscheidung klärt endgültig, dass Rückweisungsentscheide im Zivilprozess generell als Vor- und Zwischenentscheide zu qualifizieren sind – auch bei engem Entscheidungsspielraum der Erstinstanz – und damit nicht direkt nach Art. 90 BGG angefochten werden können.
Regeste
Art. 90-93 BGG, Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO; Qualifikation von Rückweisungsentscheiden im Zivilprozess. Rückweisungsentscheide des Berufungsgerichts sind als Vor- und Zwischenentscheide im Sinne von Art. 92 und 93 BGG zu qualifizieren, auch wenn dem erstinstanzlichen Zivilgericht bloss ein vergleichsweise kleiner Entscheidungsspielraum verbleibt (E. 1.3 und 1.4). Regeste Art. 90-93 LTF, art. 318 al. 1 let. c CPC; qualification des décisions de renvoi en procédure civile. Les décisions de renvoi de l'instance d'appel doivent être qualifiées de décisions préjudicielles et incidentes, au sens des art. 92 et 93 LTF, même lorsqu'il ne reste au tribunal civil de première instance qu'un pouvoir d'appréciation relativement faible (consid. 1.3 et 1.4). Regesto Art. 90-93 LTF, art. 318 cpv. 1 lett. c CPC; qualificazione di decisioni di rinvio nel processo civile. Decisioni di rinvio del tribunale di appello sono da qualificare come decisioni pregiudiziali e incidentali nel senso degli art. 92 e 93 LTF, anche se al tribunale civile di prima istanza rimane solo un margine decisionale relativamente piccolo (consid. 1.3 e 1.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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