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Justizze. Art. 118 ZPO

Bundesgericht

Teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege: Befreiung von Sicherheitsleistung trotz Verweigerung von Anwaltshilfe zulässig (Art. 118 Abs. 2 ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 III 369 · ATF 141 III 369 · DTF 141 III 369
Datum
27.08.2015
Geschäftsnummer
BGE 141 III 369
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 99 ZPO Art. 117 ZPO Art. 118 ZPO

Zusammenfassung

Eine Klägerin in einem betreibungsrechtlichen Streit um neues Vermögen beantragte beim Bezirksgericht die unentgeltliche Rechtspflege. Das Gericht bewilligte diese teilweise, indem es die Klägerin von der Pflicht zur Leistung von Kostenvorschüssen und Sicherheitsleistungen befreite, ihr aber keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellte. Die Beklagte focht diese Verfügung an und verlangte, dass die Klägerin eine Sicherheit für die Parteikosten der Beklagten leiste. Das Obergericht bestätigte die teilweise Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dagegen erhob die Beklagte Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es entschied, dass die teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 118 Abs. 2 ZPO zulässig ist und das Gericht dabei zwischen den verschiedenen Teilansprüchen (Befreiung von Vorschuss/Sicherheit, Befreiung von Gerichtskosten, Bestellung eines Anwalts) unterscheiden kann. Im konkreten Fall war es nicht bundesrechtswidrig, die Klägerin von der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung der Beklagten zu befreien, ihr aber die unentgeltliche Verbeiständung zu verweigern. Eine solche Konstellation verstösst nicht gegen Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO oder Art. 99 ZPO.

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin monatlich einen Überschuss von Fr. 941.60 hatte, dieser aber bereits zur Finanzierung ihrer eigenen Anwaltskosten (rund Fr. 20'000.-) benötigt wurde. Da sie zudem keinen unentgeltlichen Anwalt erhielt, konnte sie aus diesem Betrag weder den Gerichtskostenvorschuss noch die geforderte Sicherheit für die Parteikosten der Beklagten leisten. Die Vorinstanz hatte ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt, als sie die Befreiung von der Sicherheitsleistung gewährte und auf Ratenzahlungen verzichtete. Der Grundsatz der Verfahrensfairness (Art. 29 Abs. 1 BV) wurde durch die mögliche Belastung des Staates mit Ausfällen gewahrt. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach eine selektive Anwendung der Normen unzulässig sei, überzeugte nicht, da Art. 118 Abs. 2 ZPO explizit die Teilgewährung vorsieht.

Regeste

Art. 99 und 118 Abs. 2 ZPO; Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung; teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Es ist von Bundesrechts wegen nicht ausgeschlossen, die teilweise mittellose Partei zwar im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien, ihr aber keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen. Unzulässig ist es demgegenüber, der teilweise mittellosen Partei die unentgeltliche Rechtspflege für die Sicherstellung der Parteikosten der Gegenpartei vollumfänglich zu gewähren, auf der Leistung des Vorschusses für die Gerichtskosten jedoch zu bestehen (E. 4). Regeste Art. 99 et 118 al. 2 CPC; sûretés en garantie des dépens; octroi partiel de l'assistance judiciaire. Le droit fédéral n'exclut pas que la partie partiellement indigente soit exonérée d'avances et de sûretés au sens de l'art. 118 al. 1 let. a CPC, mais que la désignation d'un avocat d'office lui soit refusée. En revanche, il est inadmissible d'octroyer entièrement à la partie partiellement indigente l'assistance judiciaire quant aux sûretés en garantie des dépens de la partie adverse, tout en lui imposant le versement d'une avance pour les frais de procès (consid. 4). Regesto Art. 99 e 118 cpv. 2 CPC; cauzione per le spese ripetibili; parziale concessione dell'assistenza giudiziaria. Il diritto federale non esclude di esentare la parte parzialmente indigente dagli anticipi e dalle cauzioni ai sensi dell'art. 118 cpv. 1 lett. a CPC, ma di tuttavia rifiutarle la designazione di un patrocinatore d'ufficio. È per contro inammissibile concedere alla parte parzialmente indigente l'assistenza giudiziaria in modo integrale quanto alla cauzione per le spese ripetibili di controparte, insistendo però sulla prestazione di un anticipo per le spese processuali (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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