Zessionarin klagt auf Lohnansprüche aus angeblichem Arbeitsverhältnis während Konkubinat: Substanziierungspflicht nicht erfüllt, Parteiwechsel unzulässig (Art. 17 Abs. 1 BZP)
- Datum
- 28.01.2016
- Geschäftsnummer
- 4A_504/2015
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 4 BGG Art. 76 BGG Art. 100 BGG Art. 17 BZP Art. 327 ZPO
Zusammenfassung
Eine ehemalige Konkubinatspartnerin behauptete, sie habe während ihres Zusammenlebens mit einem Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft im Betrieb dieser Gesellschaft umfangreiche Büroarbeiten geleistet, ohne dafür entlohnt worden zu sein. Sie trat ihre angeblichen Lohnforderungen gegen die Gesellschaft an eine Dritte ab. Diese erhob Klage auf Zahlung von Fr. 94'000.--. Das Kreisgericht und das Kantonsgericht St. Gallen wiesen die Klage ab, weil die Klägerin die erforderlichen Tatsachen zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht hinreichend substanziiert hatte. Die Klägerin legte Beschwerde ans Bundesgericht ein, wobei sie gemeinsam mit einer weiteren Person, die die Forderung mittlerweile erworben hatte, die Beschwerde einreichte. Die Beschwerdegegnerin wandte sich gegen den Parteiwechsel und rügte die mangelnde Substanziierung.
Das Bundesgericht entschied, dass auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 nicht einzutreten ist, weil er nicht am kantonalen Verfahren teilgenommen hatte und erst nach Erlass des angefochtenen Entscheides durch Abtretung Rechte am Streitgegenstand erworben hatte. Ein Parteiwechsel im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht ist nach Art. 71 BGG sinngemäss nach Art. 17 Abs. 1 BZP geregelt, wonach der Wechsel der Partei nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig ist. Da die Beschwerdegegnerin ihre Zustimmung ausdrücklich verweigerte, war der Parteiwechsel unzulässig. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 war hingegen einzutreten, da sie die Beschwerde eigenhändig unterzeichnet hatte. Ihre Beschwerde wurde jedoch abgewiesen, weil sie ihrer Substanziierungspflicht nicht nachgekommen war: Sie behauptete lediglich, ihre Rechtsvorgängerin habe "im Umfang von über 50 Stellenprozenten" gearbeitet, ohne konkret darzulegen, welche Tätigkeiten im Betrieb der Beschwerdegegnerin ausgeführt wurden, ob und wie sie in die fremde Arbeitsorganisation eingegliedert war und ob sie Weisungen des Arbeitgebers unterlag. Nach Art. 8 ZGB trägt die beweisbelastete Partei die Darlegungslast für alle Tatsachen, die den Bestand des Arbeitsvertrags begründen; nach Art. 56 ZPO kann das Gericht bei fehlenden Behauptungen keine Fragepflicht ausüben. Die Vorinstanz hatte daher Bundesrecht nicht verletzt, als sie die Klage wegen mangelnder Substanziierung abwies. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- wurden den Beschwerdeführern in Solidarhaft auferlegt; sie haben der Beschwerdegegnerin Parteikosten in Höhe von Fr. 6'000.-- zu ersetzen. Dieses Urteil verdeutlicht die strikten Anforderungen an die Substanziierung von Ansprüchen aus einem angeblichen Arbeitsverhältnis und die Unzulässigkeit eines Parteiwechsels im Bundesgerichtsverfahren ohne Zustimmung der Gegenseite.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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