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Justizze. Art. 99 ZPO

Bundesgericht

Irische Klägerin muss Parteikostensicherheit leisten: Verrechnungserklärung genügt nicht (Art. 99 Abs. 1 lit. a, Art. 100 Abs. 1 ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 III 155 · ATF 141 III 155 · DTF 141 III 155
Datum
27.03.2015
Geschäftsnummer
4A_46/2015
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 99 ZPO Art. 100 ZPO

Zusammenfassung

Eine irische Kapitalgesellschaft klagte beim Handelsgericht des Kantons Aargau gegen eine britische Gesellschaft wegen Markenrechtsverletzungen. Die Beklagte verlangte eventualiter eine Sicherstellung der Parteientschädigung, da die Klägerin keinen Sitz in der Schweiz habe. Das Handelsgericht verpflichtete die Klägerin zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 23'521.10. Da die Klägerin diese Frist ungenutzt verstreichen liess und auch innerhalb einer Nachfrist keine Sicherheit leistete, trat das Handelsgericht auf die Klage nicht ein. Die Klägerin focht diesen Nichteintretensentscheid an und rügte insbesondere, dass ihre Erklärung, allfällige Kosten mit Gegenforderungen zu verrechnen, als Sicherheit hätte gelten müssen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es bestätigte, dass nach Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO bei fehlendem Wohnsitz oder Sitz der klagenden Partei in der Schweiz unwiderlegbar von einer erheblichen Gefährdung der Einbringlichkeit der Parteientschädigung auszugehen ist. Die Klägerin konnte sich daher nicht darauf berufen, dass aufgrund ihrer Gegenforderungen keine Gefährdung bestehe. Zudem stellte das Gericht fest, dass die Arten der Sicherheitsleistung in Art. 100 Abs. 1 ZPO abschliessend geregelt sind. Eine blosse Erklärung der Klägerin, allfällige Parteikostenforderungen mit bestehenden Guthaben zu verrechnen und auf Inkassohandlungen zu verzichten, stellt keine zulässige Form der Sicherheit dar. Nur Barleistungen oder Garantien schweizerischer Banken bzw. Versicherungen sind zulässig. Die Vorinstanz durfte daher die Verrechnungserklärung nicht als Sicherheit anerkennen und den Nichteintretensentscheid fällen. Auch die Bedingungen der geforderten Bankgarantie (unbefristet, unwiderruflich, Verzicht auf Einreden) wurden als rechtmässig erachtet, da sie die Möglichkeit einer späteren Verrechnung im Inkassoverfahren nicht ausschliessen.

Regeste

Art. 99 Abs. 1 lit. a und Art. 100 Abs. 1 ZPO; Pflicht zur Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung wegen fehlenden Sitzes in der Schweiz. Im Fall des fehlenden klägerischen Wohnsitzes oder Sitzes in der Schweiz ist unwiderlegbar von einer erheblichen Gefährdung der Einbringlichkeit der Parteientschädigung für die beklagte Partei auszugehen, die der beklagten Partei grundsätzlich Anspruch auf Sicherstellung gibt. Vorliegend besteht kein Staatsvertrag, der die Klägerin mit Sitz in Irland von der Sicherstellungspflicht befreien würde. Die möglichen Arten von Sicherheitsleistungen werden in Art. 100 Abs. 1 ZPO abschliessend aufgezählt (E. 4). Regeste Art. 99 al. 1 let. a et art. 100 al. 1 CPC; obligation de fournir des sûretés en garantie des dépens en raison de l'absence de siège en Suisse. L'absence de domicile ou de siège en Suisse de la partie demanderesse fait apparaître de manière irréfutable un risque considérable de ne pouvoir recouvrer les dépens pour la partie défenderesse, qui dispose ainsi en principe d'une prétention à des sûretés. En l'espèce, il n'existe aucun traité qui libérerait la demanderesse, dont le siège est en Irlande, de l'obligation de fournir des sûretés. L'art. 100 al. 1 CPC énumère de façon exhaustive les manières possibles de fournir des sûretés (consid. 4). Regesto Art. 99 cpv. 1 lett. a e art. 100 cpv. 1 CPC; obbligo di prestare una cauzione per le spese ripetibili in ragione dell'assenza di sede in Svizzera. Nel caso in cui la parte attrice non ha domicilio o sede in Svizzera si parte irrefutabilmente dall'idea che vi è un notevole rischio per la parte convenuta di non poter incassare le ripetibili, ciò che le dà in linea di principio il diritto a ottenere una cauzione. Nella fattispecie non sussiste un trattato che liberi l'attrice con sede in Irlanda dall'obbligo di prestare una cauzione. Le modalità in cui può essere prestata una cauzione sono elencate in maniera esaustiva dall'art. 100 cpv. 1 CPC (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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