Berufungsantwort vor Entscheid über Sicherstellung: Keine Abnahme der gesetzlichen Frist, da Zustellung aufschiebbar ist (Art. 99 ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 III 554 · ATF 141 III 554 · DTF 141 III 554
- Datum
- 21.12.2015
- Geschäftsnummer
- 4A_216/2015
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 99 ZPO Art. 101 ZPO Art. 144 ZPO Art. 311 ZPO Art. 312 ZPO
Zusammenfassung
Eine Klägerin, die im erstinstanzlichen Urteil teilweise obsiegt hatte, erhob gegen dieses Urteil Berufung. Die Gegenpartei (die ursprüngliche Beklagte) beantragte beim Obergericht eine Sicherheitsleistung für ihre Parteientschädigung und verlangte gleichzeitig, ihr die gesetzlich auf 30 Tage festgelegte Frist zur Einreichung der Berufungsantwort bis zum Entscheid über das Sicherstellungsgesuch abzunehmen. Das Obergericht wies den Antrag auf Fristabnahme ab, woraufhin die Partei mit Beschwerde an das Bundesgericht gelangte.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es hält fest, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt habe, indem sie die Abnahme der gesetzlichen Frist zur Einreichung der Berufungsantwort verweigerte.
Zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid führt das Gericht aus, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur vorliege (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dieser bestehe darin, dass die Beschwerdeführerin gezwungen werde, Kosten für die Berufungsantwort zu tragen, bevor über ihr Sicherstellungsgesuch entschieden sei. Falls die Sicherheit später nicht geleistet werde und auf die Berufung nicht eingetreten werde (Art. 101 Abs. 3 ZPO), könnten diese bereits entstandenen Parteikosten uneinbringlich sein, was der Zweck der Sicherstellung nach Art. 99 ZPO gerade verhindern solle.
In der Sache selbst urteilt das Gericht jedoch, dass eine Abnahme der Frist nicht erforderlich sei, um den Anspruch auf Sicherstellung zu wahren. Die gesetzliche Frist von 30 Tagen für die Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 2 ZPO) diene der Waffengleichheit und sei nach Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckbar. Der Anspruch auf Sicherstellung der Parteientschädigung (Art. 99 ZPO) lasse sich aber dadurch effektiv schützen, dass die Rechtsmittelinstanz die fristauslösende Zustellung der Berufungsschrift an die Gegenpartei einstweilen aufschiebt, bis über das Sicherstellungsgesuch entschieden ist. Diese Vorgehensweise ergibt sich e contrario aus Art. 101 Abs. 2 ZPO, wonach das Verfahren grundsätzlich bis zur Leistung der Sicherheit ruht. So werde verhindert, dass Kosten entstehen, bevor die Sicherheit geklärt ist, ohne dass die fixe gesetzliche Frist durchbrochen werden muss. Da die Beschwerdeführerin das Gesuch erst kurz vor Ablauf der Frist stellte, hätte sie früher handeln können; dennoch war die Verweigerung der Fristabnahme rechtmässig, weil der Mechanismus des Zustellungsaufschubs ausreicht.
Regeste
Art. 99 und 312 Abs. 2 ZPO; Sicherheit für die Parteientschädigung; Frist für die Berufungsantwort. Vorgehen der im erstinstanzlichen Verfahren ganz oder teilweise obsiegenden Partei, wenn sie im Falle eines Berufungsverfahrens ihre Parteientschädigung durch die Gegenpartei sicherstellen lassen will (E. 2). Regeste Art. 99 et 312 al. 2 CPC; sûretés en garantie des dépens; délai de réponse à l'appel. Manière dont doit procéder la partie qui obtient entièrement ou partiellement gain de cause en première instance, si elle entend obtenir en cas d'appel des sûretés de la partie adverse en garantie de ses dépens (consid. 2). Regesto Art. 99 e 312 cpv. 2 CPC; cauzione per le spese ripetibili; termine per la risposta all'appello. Modo di procedere della parte che ha - interamente o parzialmente - vinto in prima istanza, se vuole ottenere dalla controparte una cauzione per le sue spese ripetibili nel caso di una procedura di appello (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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