Gesetzesartikel
Art. 105 ZPO – Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten
2 Entscheide, in denen Art. 105 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführerin erhält Aufhebung des Zwischenentscheids wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Abweisung eines Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen und willkürlicher Parteientschädigung (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 58 Abs. 1 ZPO)
- Sicherstellung der Parteientschädigung: Antrag muss nicht beziffert sein; Rückweisung ans Obergericht (Art. 99 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.