Gesetzesartikel
Art. 170 OR – Übergang der Vorzugs- und Nebenrechte, Urkunden und Beweismittel
5 Entscheide, in denen Art. 170 OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Schuldnerin bestreitet provisorische Rechtsöffnung für Darlehenszinsen: Zinsfälligkeit unabhängig von Kündigung, Abtretungsumfang nicht glaubhaft bestritten (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 SchKG)
- Bevorschussende Gemeinde verlangt Vorfahrprivileg bei Einkommenspfändung: Privileg ist höchstpersönlich und geht nicht auf Gemeinwesen über (Art. 170 Abs. 1 OR, Art. 289 Abs. 2 ZGB)
- Provisorische Rechtsöffnung für abgetretene Urteilsschuld: Zessionar hat Anspruch auf definitive Rechtsöffnung, Rückweisung (Art. 80 SchKG)
- Stadt Zürich verlangt privilegierte Anschlusspfändung für bevorschussten Unterhalt: Recht geht mit Forderung über (Art. 111 SchKG, Art. 289 Abs. 2 ZGB)
- Sicherheitsfonds-BVG: Verjährungsverzicht wirkt bei Zession nach Art. 52 BVG, nicht aber beim Regress nach Art. 56a Abs. 1 BVG (Art. 56a Abs. 1 BVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.