Ergänzungsleistungen für Vollwaise in Pflegefamilie: Kein Heimbegriff ohne kantonale Anerkennung (Art. 25a Abs. 1 ELV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 V 358 · ATF 139 V 358 · DTF 139 V 358
- Datum
- 26.06.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 V 358
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 190 BV Art. 9 E-ELG Art. 9 ELG Art. 10 ELG Art. 25a ELV
Zusammenfassung
Eine 2004 geborene Vollwaise bezog Ergänzungsleistungen zur AHV-Waisenrente. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen berechnete den Anspruch ab Mai 2011 neu, nachdem das Kind bei einer Pflegefamilie lebte. Das kantonale Versicherungsgericht qualifizierte die Pflegefamilie als heimähnliche Institution und wies die Sache zur Neuberechnung als Heimbewohnerin zurück. Die Anstalt focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt gut und hebt den kantonalen Entscheid auf. Es stellt fest, dass die Beschwerdegegnerin, eine Vollwaise mit AHV-Rente, die in einer Pflegefamilie lebt, bei der Berechnung ihrer Ergänzungsleistungen (EL) nicht als Heimbewohnerin zu betrachten ist.
Die Vorinstanz hatte argumentiert, die Definition des Heims in Art. 25a Abs. 1 ELV sei gesetzwidrig, da sie an die Kantone delegiere, und habe daher auf die alte Rechtsprechung (BGE 118 V 142) abgestellt, wonach eine Pflegefamilie mit behördlicher Bewilligung als heimähnliche Institution gelte. Das Bundesgericht hält demgegenüber fest, dass Art. 25a Abs. 1 ELV bundesrechtskonform ist. Gemäss dieser Norm gilt als Heim jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt. Da die konkrete Pflegefamilie im Kanton St. Gallen weder als Heim anerkannt noch mit einer entsprechenden Betriebsbewilligung ausgestattet war, fehlt es an den formellen Voraussetzungen für einen Heimaufenthalt im Sinne des EL-Rechts.
Das Gericht betont, dass die Delegationsnorm in Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG dem Bundesrat weite Gestaltungsfreiheit lässt. Die Weiterdelegation der Kompetenz an die Kantone ist zulässig und dient der Einheitlichkeit bei Kantonswechseln. Die frühere Rechtsprechung, die materielle Kriterien wie 'Heimbedürftigkeit' prüfte, ist durch die neue gesetzliche Regelung überholt. Die SVA hat den EL-Anspruch daher korrekt berechnet, indem sie die Beschwerdegegnerin als Person behandelte, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim lebt (Art. 10 Abs. 1 ELG), sondern zu Hause bzw. bei Pflegeeltern.
Regeste
Art. 9 Abs. 1, Art. 9 Abs. 5 lit. h, Art. 10 und 11 ELG; Art. 25a Abs. 1 ELV; Heimdefinition. Die Definition des Heimes in Art. 25a Abs. 1 ELV ist bundesrechtskonform. Ob ein Heimaufenthalt im Sinne des EL-Rechts gegeben ist, bestimmt sich danach, ob eine Einrichtung von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (E. 2.3-5). Die Rechtsprechung unter dem früheren EL-Recht (BGE 118 V 142) ist überholt (E. 4.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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