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Justizze. Art. 32 UVV

Bundesgericht

Komplementärrente bei Unfall vor Verwitwung: Art. 32 Abs. 2 UVV nicht analog anwendbar, Beschwerde abgewiesen

BGE / ATF / DTF
BGE 139 V 331 · ATF 139 V 331 · DTF 139 V 331
Datum
31.05.2013
Geschäftsnummer
8C_17/2013
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 20 UVG Art. 36 UVG Art. 32 UVV

Zusammenfassung

Eine Versicherte, die durch eine Schussverletzung ihres getrennt lebenden Ehemannes invalid wurde, streitet mit der SUVA über die Höhe ihrer Komplementärrente. Die Vorinstanz hatte die Berechnung bestätigt, wonach die Differenz zwischen der Unfallrente und den IV/AHV-Leistungen massgebend sei, ohne dass eine Hinterlassenenrente der AHV angerechnet würde. Die Beschwerdeführerin rügt die Nichtanwendung einer Bestimmung der UVV, welche bei einer Erhöhung oder Ablösung von Renten durch eine andere Leistung eine spezifische Berechnungsmethode vorsieht.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Berechnung der Komplementärrente durch die SUVA.

Entscheidend ist, dass Art. 32 Abs. 2 UVV nicht direkt anwendbar ist, da der Unfallzeitpunkt (Oktober 2008) vor dem Ereignis lag, das die Hinterlassenenrente der AHV auslöste (Tod des Ehemannes). Diese Bestimmung setzt voraus, dass infolge eines Unfalls eine IV-Rente erhöht oder eine AHV-Hinterlassenenrente durch eine IV-Rente abgelöst wird. Da der Unfall vor der Verwitwung stattfand, fehlt es am gesetzlichen Tatbestand. Eine analoge Anwendung scheitert daran, dass keine planwidrige Regelungslücke besteht; der Gesetzgeber hat den Unfallzeitpunkt als explizites Kriterium gewählt, um Zufälligkeiten beim Rentenbeginn zu vermeiden.

Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 2 BGG) bezüglich einer teilweisen Kausalität anderer Faktoren wird verworfen. Bei einem Invaliditätsgrad von 100% wäre eine Kürzung nach Art. 36 Abs. 2 UVG zu prüfen gewesen, wenn psychische Vorerkrankungen rechtlich relevant wären. Die spätere Zusprechung der IV-Rente erst ab 2010 spricht jedoch gegen ein solches Vorbestehen.

Schliesslich verletzt die unterschiedliche Behandlung von Fällen mit Unfall vor bzw. nach Verwitwung weder das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) noch das Willkürverbot (Art. 9 BV), da das Unfalldatum ein sachlicher, nicht beeinflussbarer Anknüpfungspunkt ist. Die Beschwerde wird gestützt auf Art. 95 lit. a BGG abgewiesen.

Regeste

Art. 20 Abs. 2 und 3 UVG; Art. 32 Abs. 2 UVV; Komplementärrente. Keine analoge Anwendung von Art. 32 Abs. 2 UVV auf den Fall, in welchem der eine Invalidenrente begründende Unfall (wenn auch nur kurz) vor dem die Hinterlassenenrente der AHV auslösenden Ereignis stattgefunden hat (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Regeste Art. 20 al. 2 et 3 LAA; art. 32 al. 2 OLAA; rente complémentaire. Il n'y a pas d'application analogique de l'art. 32 al. 2 OLAA dans le cas où un accident justifiant le droit à une rente d'invalidité est survenu avant (même si c'est de peu) l'événement ayant donné naissance à une rente de survivant de l'AVS (confirmation de la jurisprudence; consid. 4). Regesto Art. 20 cpv. 2 e 3 LAINF; art. 32 cpv. 2 OAINF; rendita complementare. Nessuna applicazione per analogia dell'art. 32 cpv. 2 OAINF al caso in cui l'infortunio giustificante una rendita d'invalidità è subentrato (anche se per poco) prima dell'evento che ha dato luogo alla rendita per superstiti dell'AVS (conferma della giurisprudenza; consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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