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Justizze. Art. 6 UVG

Bundesgericht

Polizist nach Ellenbogenunfall: Kausalzusammenhang zwischen Unfall und chronischer Bursitis sowie Folgeschaden Sulcus-ulnaris-Syndrom strittig, Vorinstanz verletzt Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 UVG)

Datum
30.03.2022
Geschäftsnummer
8C 605/2021
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 6 UVG Art. 36 UVG

Zusammenfassung

Ein Polizist erlitt am 23. August 2019 bei einer Drehung einen Ellenbogenunfall und wurde zunächst erfolgreich behandelt; später entwickelte sich ein Sulcus-ulnaris-Syndrom, das operativ behoben wurde. Die Unfallversichererin stellte die Leistungen rückwirkend per 31. Oktober 2019 ein, weil sie annahm, der Unfall habe lediglich eine vorbestehende chronische Bursitis aktiviert und der Status quo sine sei bereits erreicht. Der Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich nicht mit den gegensätzlichen medizinischen Stellungnahmen auseinandergesetzt und die Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung unberechtigt ausgeschlossen.

Das Bundesgericht hebt das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Die Vorinstanz verletzte den Untersuchungsgrundsatz, indem sie geringe Zweifel an der Aktenbeurteilung des versicherungsinternen Arztes Dr. med. G.________ ausschloss, obwohl dessen Schlussfolgerungen auf einem unzutreffenden Sachverhalt beruhten und im Widerspruch zu den Einschätzungen der behandelnden Ärzte standen. So interpretierte Dr. med. G.________ den Notfallbericht so, dass am Unfalltag keine klinisch fassbaren Folgen wie Druckschmerzen oder Hämatome erkennbar gewesen seien, während pract. med. H.________ aufgrund der am Unfalltag festgestellten Schwellung und Rötung eine andere medizinische Ausgangslage sah. Zudem war strittig, ob die Bursitis allein unfallbedingt oder auf eine vorbestehende chronische Erkrankung zurückzuführen sei – doch selbst bei Annahme eines Vorzustands genügt nach Art. 6 Abs. 1 UVG bereits Teilursächlichkeit, wenn der Unfall den Zeitpunkt des Schadenseintritts bestimmte. Weiter blieb ungeklärt, ob das Sulcus-ulnaris-Syndrom im Zusammenhang mit der unfallbedingten oder aktivierten Bursitis bzw. den daraus resultierenden Interventionen steht, da die behandelnden Ärzte eine Verbindung zu Vernarbungen nach Unfall oder Bursektomie sahen, während die versicherungsinternen Ärzte einen iatrogenen oder unfallfremden Ursprung annahmen. Da die Vorinstanz diese divergierenden medizinischen Auffassungen nicht hinreichend prüfte und die Klärung der offenen Sachverhaltsfragen praktische Relevanz für die Leistungspflicht ab dem 5. Oktober 2020 hat, ist eine versicherungsexterne orthopädische Begutachtung – allenfalls unter Einbezug eines Neurologen – unumgänglich. Das Bundesgericht stützt seine Entscheidung auf Art. 105 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 2 BGG (freie Sachverhaltsprüfung), Art. 95 und 96 BGG (Rechtsverletzungsbeschwerde), Art. 42 Abs. 1 BGG (Begründungspflicht), Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG (Kosten und Parteientschädigung) sowie Art. 6 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 UVG (Kausalzusammenhang und Leistungsumfang). Die AXA trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.– und hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2800.– zu zahlen. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil das Bundesgericht klargestellt hat, dass bei widersprüchlichen medizinischen Gutachten bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit einer versicherungsinternen Aktenbeurteilung ausreichen, um die Vorinstanz zur eigenen Abklärung oder zur Einholung eines externen Gutachtens zu verpflichten.

Regeste

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang) | Unfallversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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