Beitragszeit durch öffentlich geförderte Integrationsarbeit verneint: Zweck der Beschäftigung massgeblich (Art. 13 Abs. 1, Art. 23 Abs. 3bis AVIG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 V 212 · ATF 139 V 212 · DTF 139 V 212
- Datum
- 15.03.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 V 212
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Versicherte focht einen Entscheid der Arbeitslosenkasse an, mit dem ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen fehlender Beitragszeit verweigert wurde. Die Beschwerdeführerin hatte während zwölf Monaten als Küchenmitarbeiterin in einem Gastronomiebetrieb eines Vereins gearbeitet, der teilweise durch die öffentliche Hand finanziert wurde. Sie machte geltend, ihre Tätigkeit falle nicht unter die Definition der arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne des Gesetzes, da sie eine in der freien Wirtschaft nachgefragte Arbeit verrichtet habe und der Begriff eng auszulegen sei. Der Streit drehte sich um die Frage, ob diese Beschäftigung als beitragspflichtige Zeit anerkannt werden kann oder ob es sich um eine Integrationsmassnahme handelt, die keine Beitragszeit generiert.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es bestätigte, dass eine Tätigkeit, die unter Art. 23 Abs. 3bis AVIG fällt, keine Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG begründet, obwohl diese Norm primär die Ermittlung des versicherten Verdienstes regelt. Das Gericht stützte sich auf Art. 38 Abs. 1 AVIV, wonach als arbeitsmarktliche Massnahmen alle voll oder teilweise durch die öffentliche Hand finanzierten Integrationsmassnahmen gelten. Diese weite Auslegung wurde als gesetzeskonform erachtet, um Missbrauch durch Sozialbehörden zu verhindern, die Programme nur zur Generierung von Beitragszeiten organisieren könnten.
Im konkreten Fall war entscheidend, dass der Verein Y. den Gastronomiebetrieb nicht als Selbstzweck, sondern als Mittel zur beruflichen und sozialen Integration von Personen mit erschwerten Zugangschancen zum ersten Arbeitsmarkt führte. Das Gericht stellte fest, dass für die Qualifikation als Integrationsmassnahme nicht relevant ist, ob die ausgeübte Tätigkeit (hier als Küchenmitarbeiterin) auch in der freien Wirtschaft nachgefragt wird. Massgeblich ist allein der Zweck der Beschäftigung. Da dieser Zweck in der Integration lag, erfüllte die Beschwerdeführerin keine beitragspflichtige Beschäftigung und konnte somit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aus dieser Zeit ableiten.
Regeste
a Art. 13 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 3 bis AVIG; Beitragszeit bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen. Obwohl Art. 23 Abs. 3 bis AVIG nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung lediglich die Ermittlung des versicherten Verdienstes beschlägt, erfüllt eine Person durch eine Tätigkeit, welche unter diese Bestimmung fällt, auch keine Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG (E. 3.3). Regeste b Art. 23 Abs. 3 bis AVIG; Art. 38 Abs. 1 AVIV; arbeitsmarktliche Massnahmen. Arbeitsmarktliche Massnahmen im Sinne von Art. 23 Abs. 3 bis AVIG sind nicht nur Massnahmen im Sinne von Art. 59 ff. AVIG, sondern alle voll oder teilweise durch die öffentliche Hand finanzierten Integrationsmassnahmen; Art. 38 Abs. 1 AVIV ist gesetzeskonform (E. 4.1). Für den Entscheid, ob eine Tätigkeit als Teilnahme an einer Integrationsmassnahme zu werten ist, ist nicht entscheidend, ob die ausgeübte Tätigkeit auch in der freien Wirtschaft nachgefragt wird. Entscheidend ist vielmehr der Zweck der Beschäftigung (E. 4.2). Regeste a Art. 13 al. 1 et art. 23 al. 3 bis LACI; période de cotisation en cas de participation à des mesures relatives au marché du travail. Bien que, selon la lettre et la systématique de l'art. 23 al. 3 bis LACI, celui-ci concerne seulement la fixation du gain assuré, une personne qui exerce une activité tombant sous le coup de cette disposition n'accomplit pas une période de cotisation au sens de l'art. 13 al. 1 LACI (consid. 3.3). Regeste b Art. 23 al. 3 bis LACI; art. 38 al. 1 OACI; mesures relatives au marché du travail. Les mesures relatives au marché du travail au sens de l'art. 23 al. 3 bis LACI ne comprennent pas seulement des mesures au sens des art. 59 ss LACI, mais également toutes les mesures d'intégration professionnelle financées en tout ou en partie par les pouvoirs publics; l'art. 38 al. 1 OACI est conforme à la loi (consid. 4.1). Pour décider si une activité doit être qualifiée de participation à une mesure d'intégration professionnelle, il n'est pas décisif que l'activité exercée soit aussi recherchée dans l'économie libre. C'est bien plutôt le but de l'occupation qui est décisif (consid. 4.2). Regesto a Art. 13 cpv. 1 e art. 23 cpv. 3 bis LADI; periodo di contribuzione in caso di partecipazione a provvedimenti inerenti al mercato del lavoro. Benché secondo la lettera e la sistematica l'art. 23 cpv. 3 bis LADI riguardi solo la determinazione del guadagno assicurato, una persona con l'esercizio di un'attività che ricade nel campo di applicazione di questa disposizione non adempie un periodo di contribuzione ai sensi dell'art. 13 cpv. 1 LADI (consid. 3.3). Regesto b Art. 23 cpv. 3 bis LADI; art. 38 cpv. 1 OADI; provvedimenti inerenti al mercato del lavoro. Costituiscono provvedimenti inerenti al mercato del lavoro ai sensi dell'art. 23 cpv. 3 bis LADI non solo i provvedimenti giusta gli art. 59 segg. LADI, bensì tutte le misure d'inserimento finanziate integralmente o parzialmente dai poteri pubblici; l'art. 38 cpv. 1 OADI è conforme alla legge (consid. 4.1). Per stabilire se un'attività debba essere qualificata come partecipazione a un provvedimento d'inserimento, non è decisivo che l'attività svolta sia pure ricercata nella libera economia. Decisivo è piuttosto lo scopo dell'occupazione (consid. 4.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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