Arbeitsloser Temporärarbeiter beansprucht zusätzliche Beitragszeit für pandemiebedingte Nichtbeschäftigung: Anrechnung nach Art. 13 Abs. 2 AVIG abgelehnt, da keine gesetzliche Grundlage und kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliegt (Art. 13 Abs. 2 AVIG)
- Datum
- 25.07.2023
- Geschäftsnummer
- 8C 647/2022
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Temporärarbeiter beantragte bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau eine Anspruchsberechtigung auf 400 Taggelder statt auf höchstens 260 Taggelder. Er argumentierte, seine Beitragszeit von 16,307 Monaten während der massgeblichen Rahmenfrist vom 1. September 2019 bis 31. August 2021 sei pandemiebedingt zu kurz ausgefallen, weil sein Einsatz bei einer Firma wegen der Covid-19-Pandemie vorzeitig beendet worden sei. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte erneut die Anerkennung einer höheren Anspruchsberechtigung sowie gegebenenfalls weitere sachverhaltliche Abklärungen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Beitragszeit des Beschwerdeführers während der Rahmenfrist vom 1. September 2019 bis 31. August 2021 tatsächlich nur 16,307 Monate betrug und dass diese Zeitspanne nicht durch pandemiebedingte Unterbrechungen ergänzt werden kann. Nach Art. 13 Abs. 2 AVIG sind lediglich Arbeitsunterbrüche wegen Militär-, Zivil- und Schutzdienstes oder Mutterschaft anzurechnen, nicht jedoch solche infolge der Covid-19-Pandemie. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nichtbeschäftigung war weder durch behördliche Anordnungen verursacht noch in der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung geregelt. Da der Gesetzgeber bewusst keine entsprechende Regelung getroffen hat – was sich aus der mehrfachen Revision der Verordnung ergibt – liegt kein qualifiziertes Schweigen, sondern ein negatives Entscheid vor, das richterliche Lückenfüllung ausschliesst. Das Legalitätsprinzip der Leistungsverwaltung verbietet zudem eine analoge Anwendung von Art. 13 Abs. 2 AVIG auf Pandemiefälle. Daher war die Vorinstanz nicht gehalten, weitere Abklärungen zur tatsächlichen Ursache der vorzeitigen Beendigung des Einsatzes vorzunehmen. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung bestätigt die strikte Auslegung des Legalitätsprinzips im Sozialversicherungsrecht und klärt, dass pandemiebedingte Arbeitsunterbrüche ohne gesetzliche Grundlage nicht in die Beitragszeit eingerechnet werden können.
Regeste
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung, Beitragszeit) | Arbeitslosenversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
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