Gesetzesartikel
Art. 38 AVIV – Von der öffentlichen Hand finanzierte Massnahmen
1 Entscheid, in dem Art. 38 AVIV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.