Gesetzesartikel
Art. 23 UVV – Massgebender Lohn für das Taggeld in Sonderfällen
3 Entscheide, in denen Art. 23 UVV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Versicherer klagt gegen Einbezug von Nebeneinkommen bei Invalidenrente: Bei Nichtberufsunfällen gilt das Äquivalenzprinzip, Mehrfachbeschäftigung ist nicht für Rentenbemessung vorgesehen (Art. 15 Abs. 1–3 UVG)
- Taggeld für Temporärarbeitnehmer: Keine Sonderberechnung bei kurzem Einsatz, massgebend ist letzter Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG)
- Taggeldbemessung bei Arbeitswegunfall einer Mehrfachbeschäftigten: Gesamtlohn aus beiden Anstellungen massgebend trotz Nichtberufsunfallqualifikation (Art. 23 Abs. 5 UVV i.V.m. Art. 7 Abs. 2 UVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.