Medizinstudentin im Einzeltutoriat: Obligatorischer Unfallschutz bejaht, Beschwerde des Versicherers abgewiesen (Art. 1a Abs. 1 UVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 V 313 · ATF 141 V 313 · DTF 141 V 313
- Datum
- 05.05.2015
- Geschäftsnummer
- 8C_116/2015
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Medizinstudentin absolvierte im Studienjahr 2005/2006 ein Einzeltutoriat bei einem Allgemeinmediziner. Während dieser Zeit stürzte sie mit dem Fahrrad und erlitt ein schweres Schädelhirntrauma. Der Unfallversicherer der Praxis lehnte die Leistungspflicht ab, da die Studentin nicht obligatorisch unfallversichert sei. Das Kantonsgericht Luzern hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut und stellte fest, dass eine Versicherungspflicht bestand. Der Versicherer focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Versicherers ab und bestätigte die obligatorische Unfallversicherung der Studentin.
Das Gericht qualifizierte die Tätigkeit im Einzeltutoriat als Praktikum im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG. Massgebend war, dass die Studentin unter Anleitung und Weisungsbefugnis des Arztes praktische Tätigkeiten ausübte, die über blosse Gefälligkeiten hinausgingen. Sie führte selbständig Untersuchungen, Blutentnahmen und Impfungen durch und trug ein eigenes Stethoskop bei sich. Es lag ein Innominatkontrakt mit Subordinationsverhältnis vor. Dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag existierte und kein Lohn bezahlt wurde, schloss die Versicherungspflicht nicht aus, da das UVG auch Personen ohne Erwerbsabsicht schützt, wenn die Tätigkeit der Ausbildung dient.
Hinsichtlich des Unfallorts stellte das Gericht fest, dass der Sturz auf dem Arbeitsweg erfolgte (Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 UVG). Die Vorinstanz hatte verbindlich festgestellt, dass die Studentin kurz vor Arbeitsbeginn mit Lehrbuch und Stethoskop unterwegs war und sich der Unfall in unmittelbarer Nähe der Praxis ereignete. Andere Erklärungen für die Fahrt waren nicht plausibel.
Die Kostenfolge lautet: Die Gerichtskosten von CHF 800.-- wurden dem unterliegenden Versicherer auferlegt. Dieser hat zudem eine Parteientschädigung von CHF 3'800.-- an die Vertreterin der Studentin zu zahlen.
Regeste
Art. 1a Abs. 1 UVG. Die Medizinstudentin gilt beim Einzeltutoriat in einer Arztpraxis als obligatorisch unfallversichert (E. 1-5). Regeste Art. 1a al. 1 LAA. L'étudiante en médecine qui effectue un stage ("Einzeltutoriat") dans un cabinet médical est obligatoirement assurée contre les accidents (consid. 1-5). Regesto Art. 1a cpv. 1 LAINF. Una studente di medicina che svolge una pratica ("Einzeltutoriat") in uno studio medico è assicurata obbligatoriamente contro gli infortuni (consid. 1-5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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