Amateur-Eishockeyspieler und -trainer mit integriertem Vertrag erhält Unfallversicherungsschutz: Berufsunfall während Spiel, Zuständigkeit der ÖKK nach Vertragsübernahme durch Hilfsgesellschaft (Art. 1a Abs. 1 UVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 V 268 · ATF 147 V 268 · DTF 147 V 268
- Datum
- 30.04.2021
- Geschäftsnummer
- BGE 147 V 268
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 12 AHVG Art. 10 ATSG Art. 11 ATSG Art. 1a UVG Art. 7 UVG Art. 59 UVG Art. 73 UVG Art. 1 UVV Art. 95 UVV Art. 99 UVV
Zusammenfassung
Ein Amateur-Eishockeyspieler und -trainer war über mehrere Verträge tätig: ein Arbeitsvertrag mit einer AG, ein Spielervertrag mit einem Verein sowie ein Zusatzarbeitsvertrag, der später auf den Verein überging. Der Verein übertrug Teile seines Geschäftsbetriebs auf eine neu gegründete GmbH, die fortan Löhne an den Kläger auszahlte und Sozialversicherungsbeiträge abwickelte. Bei einem Unfall während eines Spiels am 13. August 2017 leistete die ÖKK zunächst Versicherungsleistungen, verneinte später jedoch ihre Leistungspflicht mit der Begründung, es bestehe kein Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit der Spielertätigkeit. Der Kläger wandte sich sowohl an die ÖKK als auch an die Ersatzkasse UVG; beide lehnten ihre Zuständigkeit ab. Das kantonale Sozialversicherungsgericht entschied zugunsten des Klägers gegen die ÖKK, worauf diese Beschwerde erhob. Die Ersatzkasse UVG wurde ebenfalls angefochten, weil sie sich für unzuständig erklärte.
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des kantonalen Gerichts, wonach die ÖKK für die Folgen des Unfalls vom 13. August 2017 leistungspflichtig ist. Es stellte fest, dass der Arbeitsvertrag vom 19. Februar 2016 zwischen dem Kläger und der Z. AG zusammen mit dem Spielervertrag einen einheitlichen Vertrag bildet, in dem die Spielertätigkeit ausdrücklich als integrierender Bestandteil der Trainertätigkeit vereinbart war. Ein monatlicher Lohn von Fr. 1'500.- wurde für beide Tätigkeiten gemeinsam vereinbart, ohne Unterscheidung zwischen Trainer- und Spielertätigkeit. Auch wenn die Y. GmbH lediglich Fr. 500.- als Lohn deklarierte und Fr. 1'000.- als Spesen bezeichnete, reichte dies aus, um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 1 UVV anzunehmen. Der Kläger war in der Saison 2017/2018 ausschliesslich als Spieler eingesetzt, was die Einheitlichkeit der Vergütung unterstreicht. Die Y. GmbH zahlte AHV-pflichtige Löhne an den Kläger, rechnete Sozialversicherungsbeiträge ab, meldete ihn als Arbeitnehmer bei der Ersatzkasse UVG an und erhielt deren Zuweisung der ÖKK per Verfügung vom 13. Juni 2017. Die ÖKK offerierte daraufhin eine Police für die Betriebsart „Eishockeyverein“ mit AHV-unterstellten Wettkampfsportlern und erbrachte zunächst Leistungen – ein Verhalten, das ihre eigene Anerkennung der Arbeitgebereigenschaft der Y. GmbH bestätigt. Damit war der Unfall vom 13. August 2017 ein Berufsunfall gemäss Art. 7 UVG, und die ÖKK ist gemäss Art. 99 Abs. 1 UVV leistungspflichtig. Die Beschwerde der ÖKK ist daher unbegründet und abzuweisen.
Die Entscheidung klärt, dass auch bei sogenannten Amateur-Sportlern ein Versicherungsschutz nach UVG besteht, sobald ein integratives Vertragsverhältnis mit entgeltlicher, unselbstständiger Tätigkeit vorliegt – unabhängig davon, ob die Vergütung formal als Lohn oder Spesen ausgewiesen wird. Sie bestätigt zudem, dass die faktische Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und die Zuweisung durch die Ersatzkasse UVG entscheidende Indizien für die Arbeitgebereigenschaft sind, selbst wenn der Verein rechtlich Träger der sportlichen Organisation bleibt.
Regeste
Art. 1a Abs. 1, Art. 7, Art. 59 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 2 UVG; Art. 1 und Art. 99 Abs. 1 UVV; Arbeitnehmereigenschaft eines (Amateur-)Eishockeyspielers und -trainers; Arbeitgebereigenschaft; Zuständigkeit des Unfallversicherers. Ist aufgrund der vertraglichen Pflichten und Entschädigungsansprüche von einer Arbeitnehmereigenschaft des (Amateur-)Eishockeyspielers im Sinne des UVG auszugehen, so besteht ein entsprechender Versicherungsschutz resp. eine Versicherungspflicht (E. 7.1). Beim streitigen Unfall während eines Eishockeyspiels handelt es sich somit um einen Berufsunfall. Als Arbeitgeber ist vorliegend nicht der Sportverein, sondern - infolge Vertragsübernahme - die als Hilfsgesellschaft gegründete GmbH zu betrachten (E. 7.2-7.4). Leistungspflichtig ist demnach der Unfallversicherer der GmbH und nicht die Ersatzkasse UVG (E. 7.5). Regeste Art. 1a al. 1, art. 7, art. 59 al. 2 et art. 73 al. 2 LAA; art. 1 et art. 99 al. 1 OLAA; statut de travailleur d'un joueur (amateur) et entraîneur de hockey sur glace; statut d'employeur; compétence de l'assureur-accidents. S'il s'avère, sur la base des obligations contractuelles et des prétentions en indemnisation, qu'un joueur (amateur) de hockey sur glace a un statut de travailleur au sens de la LAA, alors il existe une couverture d'assurance correspondante, respectivement une obligation d'assurance (consid. 7.1). L'accident étant survenu en l'espèce lors d'un match de hockey sur glace, il s'agit d'un accident professionnel. L'employeur dans ce cas n'est pas le club sportif, mais - par suite d'une reprise du contrat - la Sàrl fondée en tant que société auxiliaire (consid. 7.2-7.4). C'est donc l'assureur-accidents de la Sàrl qui est tenu de verser les prestations et non la caisse supplétive LAA (consid. 7.5). Regesto Art. 1a cpv. 1, art. 7, art. 59 cpv. 2 e art. 73 cpv. 2 LAINF; art. 1 e art. 99 cpv. 1 OAINF; statuto di lavoratore dipendente di un giocatore (amatoriale) e allenatore di hockey su ghiaccio; statuto di datore di lavoro; competenza dell'assicuratore contro gli infortuni. Se a causa degli obblighi contrattuali e delle pretese di indennizzo bisogna dedurre lo statuto di dipendente a norma della LAINF di un giocatore di hockey su ghiaccio (amatoriale), allora esiste una copertura assicurativa corrispondente, rispettivamente un obbligo di assicurazione (consid. 7.1). Nel caso dell'infortunio avvenuto in concreto durante una partita di hockey, si tratta quindi di un infortunio professionale. Datrice di lavoro nella fattispecie non è l'associazione sportiva, bensì a causa della ripresa del contratto la Sagl costituita quale società ausiliaria (consid. 7.2-7.4). Tenuto a versare prestazioni è pertanto l'assicuratore della Sagl e non la cassa suppletiva LAINF (consid. 7.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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