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Justizze. Art. 158 StGB

Bundesgericht

CFO verkauft Mitarbeiterbeteiligungs-Aktien unter NAV: Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung bestätigt, Ersatzforderung trotz Vergleich (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 IV 209 · ATF 139 IV 209 · DTF 139 IV 209
Datum
18.04.2013
Geschäftsnummer
6B_491/2012
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 97 BGG Art. 12 StGB Art. 70 StGB Art. 71 StGB Art. 158 StGB

Zusammenfassung

Ein Chief Financial Officer und Chief Investment Officer eines Grosskonzerns wurde wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilt. Er hatte Aktien einer Mitarbeiterbeteiligungsfirma an sich und weitere Konzernleitungsmitglieder zum Nominalwert statt zum Net Asset Value verkauft, Darlehen zu marktunüblich tiefen Zinsen gewährt und Administrativkosten der Konzerngesellschaft nicht belastet. Gegen das zweitinstanzliche Urteil erhob er Beschwerde ans Bundesgericht und rügte willkürliche Beweiswürdigung sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich Vorsatz und Bereicherungsabsicht. Zudem machte er geltend, ein zivilrechtlicher Vergleich mit der Geschädigten stehe der staatlichen Einziehung bzw. Ersatzforderung entgegen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es bestätigte die Verurteilung wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB.

Beim initialen Titelhandel hielt das Gericht die Rügen der willkürlichen Beweiswürdigung für unbegründet. Der Beschwerdeführer habe als erfahrener Finanzchef wissen müssen, dass der Net Asset Value (NAV) der Mitarbeiterbeteiligungsfirma am Verkaufstag deutlich über dem Nominalwert lag, da die Firma bereits Gewinne aus Investitionen erzielt hatte. Sein Argument, es handle sich um eine Erstzeichnung wie bei einer Emission, überzeugte nicht, da die Vorinstanz gestützt auf interne Konzepte und das "at arm's length"-Prinzip korrekt auf den NAV abstellte. Auch die Behauptung, der Gewinn aus C.-Aktien dürfe nicht in den NAV eingerechnet werden, wurde verworfen, da der Beschwerdeführer die konkreten Umstände der Vertragsgestaltung nicht entkräftete.

Im Komplex der Darlehen und Garantien bestätigte das Gericht die Pflichtwidrigkeit des Zinssatzes von LIBOR + 80 Basispunkte. Gutachten und Fachberichte ergaben einen marktgerechten Zins von mindestens 10 %. Der Beschwerdeführer habe als Zinsfachmann zumindest Eventualvorsatz gehabt, dass der Satz zu tief war. Seine Berufung auf eine E-Mail eines Mitarbeiters oder auf andere Projekte war nach Ansicht des Gerichts nicht geeignet, die Willkür der vorinstanzlichen Würdigung darzutun.

Bei den Administrativkosten sah das Gericht keinen Fehler darin, dass der Beschwerdeführer während zweieinhalb Jahren keine Entschädigung für die Nutzung von Personal und Infrastruktur der Muttergesellschaft forderte. Dass er dies später hätte nachholen wollen, änderte nichts an der vorübergehenden Schädigung, für die Eventualvorsatz genügt.

Hinsichtlich der Einziehung resp. staatlichen Ersatzforderung (Art. 70/71 StGB) entschied das Gericht, dass ein zivilrechtlicher Vergleich zwischen Täter und Geschädigtem die Einziehung nicht ausschliesst. Die Einziehung ist eine strafrechtliche Massnahme, die nicht zur Disposition des Geschädigten steht. Der Vergleich stellt keine vollständige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes durch Aushändigung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 in fine StGB dar. Das Gericht bestätigte jedoch die Berechnung der Vorinstanz, welche die geleisteten Vergleichszahlungen anteilsmässig von der Ersatzforderung abzog, um eine Doppelbelastung zu vermeiden.

Regeste

Einziehung (Art. 70 Abs. 1 StGB) und staatliche Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 1 StGB) im Falle eines Vergleichs. Ein Vergleich steht der Einziehung nicht entgegen. Einzuziehen ist der durch die strafbare Handlung erlangte Vermögenswert unter Abzug der geleisteten Rückzahlung. Ist der Vermögenswert nicht mehr vorhanden, muss auf eine staatliche Ersatzforderung erkannt werden (E. 5). Regeste Confiscation (art. 70 al. 1 CP) et créance compensatrice de l'Etat (art. 71 al. 1 CP) en cas de transaction. Une transaction ne s'oppose pas à la confiscation. Doit être confisquée la valeur patrimoniale qui est le résultat d'une infraction, dont à déduire le remboursement effectué. Lorsque la valeur patrimoniale n'est plus disponible, son remplacement par une créance compensatrice de l'Etat doit être ordonné (consid. 5). Regesto Confisca (art. 70 cpv. 1 CP) e risarcimento in favore dello Stato (art. 71 cpv. 1 CP) in caso di transazione. Una transazione non osta alla confisca. Soggiacciono alla confisca i valori patrimoniali ottenuti con il reato, deduzione fatta del rimborso effettuato. Ove i valori patrimoniali non siano più reperibili, dev'essere ordinato un risarcimento in favore dello Stato (consid. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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