Privatklägerin obsiegt im Strafpunkt durch Strafbefehl: Entschädigung für Verteidigungskosten im Strafverfahren geschuldet (Art. 433 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 IV 102 · ATF 139 IV 102 · DTF 139 IV 102
- Datum
- 11.12.2012
- Geschäftsnummer
- 6B_310/2012
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 80 StPO Art. 353 StPO Art. 354 StPO Art. 398 StPO Art. 433 StPO
Zusammenfassung
Im Kanton Aargau wurde ein Beschuldigter per Strafbefehl wegen Verkehrsdelikten und Körperverletzung verurteilt. Die Geschädigten, die sich dem Verfahren als Straf- und Zivilkläger angeschlossen hatten, forderten eine Parteientschädigung für ihre Anwaltskosten. Die Staatsanwaltschaft wies die Zivilforderungen auf den Zivilweg und sprach keine Entschädigung aus. Die Geschädigten erhoben Einsprache, die erstinstanzlich abgewiesen wurde. Das Obergericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein, mit der Begründung, die Privatklägerschaft sei zur Einsprache gegen einen Strafbefehl nicht legitimiert.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Geschädigten gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an das Bezirksgericht zurück. Es stellt fest, dass die Privatklägerschaft, wenn sie im Strafpunkt durch einen Strafbefehl obsiegt, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen der privaten Verteidigung hat. Diese Entschädigung ist im Rahmen des Strafverfahrens nach Art. 433 StPO zu beurteilen und darf nicht zusammen mit den zivilrechtlichen Forderungen auf den Zivilweg verwiesen werden. Die Unterscheidung zwischen Kosten im Straf- und im Zivilpunkt ist gesetzlich vorgesehen; nur rein zivilrechtliche Aufwendungen fallen unter die Verweisung auf den Zivilweg.
Weiter rügt das Gericht, dass die Vorinstanz fälschlicherweise davon ausging, die Geschädigten seien zur Einsprache gegen den Strafbefehl nicht legitimiert. Als "weitere Betroffene" im Sinne von Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO sind sie jedoch berechtigt, Einsprache zu erheben, wenn ihnen im Strafbefehl zu Unrecht keine Entschädigung zugesprochen wurde. Zudem kritisiert das Bundesgericht, dass die Vorinstanz das falsche Rechtsmittel angewendet hat: Entscheide über Kosten- und Entschädigungsfolgen sind materieller Natur und unterliegen der Berufung, nicht der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO. Da die Geschädigten jedoch Beschwerde erhoben, durfte ihnen dieser Fehler nicht zum Nachteil gereichen.
Auf die Beschwerde des dritten Geschädigten tritt das Gericht nicht ein, da dieser keine Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hatte und somit kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensbeschlusses darlegte. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben, und der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführer zu entschädigen.
Regeste
Parteientschädigung der Privatklägerschaft bei Erlass eines Strafbefehls und Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg; Legitimation der Privatklägerschaft zur Einsprache gegen den Strafbefehl; Art. 353 Abs. 1 lit. g, Art. 354 Abs. 1 lit. b, Art. 416, Art. 432 Abs. 1 und Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO. Kommt es zu einer Verurteilung der beschuldigten Person durch Strafbefehl, obsiegt die Privatklägerschaft als Strafklägerin, weshalb sie für die ihr im Zusammenhang mit der Strafklage erwachsenen Kosten der privaten Verteidigung zu entschädigen ist (E. 4.3). Wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, kann die Privatklägerschaft in ihrer Funktion als Zivilklägerin nicht als obsiegende und jedenfalls bei Erlass eines Strafbefehls auch nicht als unterliegende Partei gelten. Ausschliesslich mit der Zivilklage zusammenhängende Anwaltskosten oder anderweitige Auslagen der Privatklägerschaft, die einzig den Zivilpunkt betreffen, sind im Falle der Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg nicht im Strafverfahren zu entschädigen (E. 4.4). Die Privatklägerschaft ist als weitere Betroffene im Sinne von Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO zur Einsprache legitimiert, wenn ihr im Strafbefehl eine Parteientschädigung ganz oder teilweise verweigert wurde (E. 5.2). Regeste Indemnité de la partie plaignante en cas de prononcé d'une ordonnance pénale et de renvoi des prétentions civiles au procès civil; légitimation de la partie plaignante pour former opposition contre l'ordonnance pénale; art. 353 al. 1 let. g, art. 354 al. 1 let. b, art. 416, art. 432 al. 1 et art. 433 al. 1 let. a CPP. Lorsque le prévenu est condamné par une ordonnance pénale, la partie plaignante obtient gain de cause comme demandeur au pénal, de sorte qu'elle doit être indemnisée pour les frais de défense privée en relation avec la plainte pénale (consid. 4.3). Si la partie plaignante est renvoyée à agir par la voie civile, elle ne peut pas être considérée comme ayant eu gain de cause en sa qualité de demandeur au civil, ni comme ayant succombé, en tout cas lorsqu'une ordonnance pénale a été rendue. Les frais d'avocat liés exclusivement à l'action civile ou les autres frais de la partie plaignante qui concernent uniquement la question civile ne sont pas indemnisés dans la procédure pénale en cas de renvoi de l'action civile au juge civil (consid. 4.4). La partie plaignante a qualité pour former opposition contre l'ordonnance pénale en tant qu'une autre personne concernée au sens de l'art. 354 al. 1 let. b CPP lorsque l'ordonnance pénale lui refuse totalement ou partiellement une indemnité (consid. 5.2). Regesto Indennizzo dell'accusatore privato in caso di emanazione di un decreto d'accusa e di rinvio delle pretese civili al foro civile; legittimazione dell'accusatore privato a interporre opposizione al decreto d'accusa; art. 353 cpv. 1 lett. g, art. 354 cpv. 1 lett. b, art. 416, art. 432 cpv. 1 e art. 433 cpv. 1 lett. a CPP. Se l'imputato è condannato con decreto d'accusa, l'accusatore privato risulta vincente in veste di parte che partecipa al procedimento con l'azione penale, motivo per cui ha diritto a essere indennizzato delle spese relative alla difesa di fiducia generate dall'azione penale (consid. 4.3). Qualora l'azione civile sia rinviata al foro civile, l'accusatore privato non può risultare vincente nel suo ruolo di parte civile e neppure soccombente, almeno in caso di emanazione di un decreto d'accusa. Unicamente le spese di patrocinio connesse all'azione civile o altre spese dell'accusatore privato relative ai soli punti civili non devono essere indennizzate nella procedura penale in caso di rinvio dell'azione civile al foro civile (consid. 4.4). L'accusatore privato è legittimato a interporre opposizione in qualità di altro diretto interessato ai sensi dell'art. 354 cpv. 1 lett. b CPP laddove il decreto d'accusa gli neghi totalmente o parzialmente un indennizzo (consid. 5.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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