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Justizze. Art. 400 OR

Bundesgericht

Bank verweigert Rechenschaft über Margin Calls: Zusammengesetzter Vertrag unterliegt Auftragsrecht, interne Dokumente herauszugeben (Art. 400 OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 III 49 · ATF 139 III 49 · DTF 139 III 49
Datum
19.11.2012
Geschäftsnummer
BGE 139 III 49
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 312 OR Art. 398 OR Art. 400 OR Art. 425 OR

Zusammenfassung

Eine Bank (Beschwerdeführerin) und eine Kundin (Beschwerdegegnerin) schlossen einen Rahmenvertrag für OTC-Devisengeschäfte sowie Optionen, ergänzt durch einen Lombardkredit und eine Faustpfandverschreibung. Die Bank forderte im Dezember 2006 und Januar 2007 mittels vier Margin Calls insgesamt Fr. 5'248'000.- nach, was die Kundin bezahlte, aber anfocht. Die Kundin klagte auf Vorlegung von Unterlagen, Nachweis von Berechnungen und Edition interner Dokumente, um die Margennachforderungen überprüfen zu können. Das Zivilgericht wies die Klage ab, das Appellationsgericht hiess sie teilweise gut und verpflichtete die Bank zur Offenlegung einer Schlussabrechnung, von Vermögenspositionen, Kennzahlen und Telefonaufzeichnungen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Bank ab, soweit darauf einzutreten ist. Es bestätigt, dass die vertragliche Beziehung als zusammengesetzter Vertrag zu qualifizieren ist, bei dem für die Frage der Rechenschaftspflicht die kommissionsrechtlichen Elemente im Vordergrund stehen. Da das Kommissionsrecht keine eigene Regelung zur Herausgabe- und Rechenschaftspflicht enthält, greift Art. 425 Abs. 2 OR auf das Auftragsrecht zurück, weshalb Art. 400 Abs. 1 OR anwendbar ist.

Hinsichtlich der internen Dokumente stellt das Gericht klar, dass die Rechenschaftspflicht weiter reicht als die Herausgabepflicht. Während rein interne Dokumente wie Entwürfe oder Notizen nicht herausgegeben werden müssen, kann der Inhalt solcher Dokumente Gegenstand der Rechenschaftspflicht sein, wenn dies zur Kontrolle der Tätigkeit des Beauftragten nötig ist. Eine Interessenabwägung mit den Geheimhaltungsinteressen der Bank fällt hier zugunsten der Kundin aus, da die Bank keine konkreten Geheimhaltungsinteressen geltend machte und die Offenlegung der Kennzahlen keine wesentlich mehr Informationen preisgibt als die bereits angeordnete Edition der Telefonaufzeichnungen.

Die Verpflichtung zur Edition der Protokolle der Telefonate zwischen den Angestellten wird bestätigt, da es sich nicht um interne Aktennotizen, sondern um die exakte Niederschrift besprochener Inhalte handelt, die beiden Parteien ohnehin bekannt sein sollten. Auch die Pflicht zum Nachweis einer lückenlosen Aufstellung der als Sicherheit dienenden Vermögenspositionen für den Zeitraum November 2006 bis Januar 2007 ist gerechtfertigt, um zu überprüfen, ob die Margin Calls zu Unrecht erhoben wurden, obwohl möglicherweise bereits ausreichende Sicherheiten vorhanden waren. Schliesslich ist die Erstellung einer umfassend dokumentierten Schlussabrechnung nicht missbräuchlich, da die Bank keine grossen Umtriebe geltend macht und die Kundin ein berechtigtes Interesse an der Kontrolle hat.

Regeste

Art. 312 ff., 400 Abs. 1 und Art. 425 ff. OR; zusammengesetzter Vertrag; Herausgabe- und Rechenschaftspflicht; interne Dokumente. Grundsätze des zusammengesetzten Vertrags (E. 3.3). Anwendung auf den Vertrag mit kommissions- und darlehensrechtlichen Elementen (E. 3.4). Rechenschaftsablage über (der Herausgabepflicht nicht unterliegende) interne Dokumente (E. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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