Darlehen nahestehender Personen an notleidende Gesellschaft: Kein Rangrücktritt ohne Überschuldung zum Zeitpunkt der Gewährung (Art. 219 Abs. 4 SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 III 440 · ATF 151 III 440 · DTF 151 III 440
- Datum
- 31.03.2025
- Geschäftsnummer
- BGE 151 III 440
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 18 OR Art. 312 OR Art. 219 SchKG Art. 250 SchKG Art. 1 ZGB Art. 2 ZGB
Zusammenfassung
Gläubiger, die als Aktionäre oder nahestehende Personen einer Gesellschaft Darlehen gewährten, beantragten vor dem Regionalgericht und Kantonsgericht die Kollokation ihrer Forderungen in der dritten Klasse ohne Rangrücktritt. Die Konkursmasse verlangte hingegen eine nachrangige Behandlung der Darlehen, weil die Gesellschaft bereits in finanziellen Schwierigkeiten war und die Darlehen nur zur Verzögerung des Konkurses dienten. Streitig war, ob die Darlehensforderungen im Konkurs automatisch oder unter bestimmten Voraussetzungen nachrangig zu behandeln sind.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die Beschwerde der Gläubiger gut. Es entschied, dass über den Rangrücktritt bei der Kollokation der Forderung und nicht erst bei der Verteilung des Erlöses zu entscheiden ist (Art. 219 Abs. 4 SchKG, Art. 250 SchKG). Da im Zeitpunkt der Darlehensgewährung in den Jahren 2016 bis 2018 keine Überschuldung der F. AG Bauunternehmung festgestellt wurde, waren die Darlehensgewährung und die spätere Geltendmachung der Forderung im Konkurs nicht offenbar rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Das Gericht verwies darauf, dass ein schutzwürdiges Vertrauen der Gläubiger auf die finanzielle Stabilität der Gesellschaft nur bei Überschuldung entsteht; bloße Liquiditätsprobleme, notorische finanzielle Schwierigkeiten ab 2016 und die Tatsache, dass eine aussenstehende Drittperson die Darlehen nicht gewährt hätte, reichen nicht aus, um einen Rechtsmissbrauch anzunehmen. Auch ein konkludenter Rangrücktritt war nicht gegeben, da weder ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien noch Anhaltspunkte für einen mutmasslichen Willen zur Nachrangigkeit festgestellt wurden (Art. 18 Abs. 1 OR, Art. 312 OR). Eine richterliche Lückenfüllung gemäss Art. 1 Abs. 2 ZGB lehnte das Gericht ab, weil der Gesetzgeber bewusst auf eine gesetzliche Regelung zur Nachrangigkeit von Sanierungsdarlehen verzichtet hatte. Die strittigen Forderungen sind daher ohne Rangrücktritt in der dritten Klasse zu kollozieren.
Regeste
Art. 219 Abs. 4, Art. 250 SchKG; Art. 18 Abs. 1, Art. 312 OR; Art. 2 Abs. 2 ZGB; Kollokation einer Darlehensforderung im Konkurs; Rangrücktritt. Über den Rangrücktritt ist bei der Kollokation der Forderung und nicht erst bei der Verteilung des Erlöses zu entscheiden (E. 5 und 5.1). Liegt im Zeitpunkt, in dem ein Aktionär oder eine der Gesellschaft nahestehende Person der Gesellschaft ein Darlehen gewährt, keine Überschuldung vor, sind die Darlehensgewährung und die Geltendmachung der Forderung im Konkurs nicht offenbar rechtsmissbräuchlich und die Forderung ist ohne Rangrücktritt zu kollozieren (E. 5.2-5.10). Regeste Art. 219 al. 4, art. 250 LP; art. 18 al. 1, art. 312 CO; art. 2 al. 2 CC; collocation dans la faillite d'une créance découlant d'un prêt; postposition. Il convient de se prononcer sur la postposition lors de la collocation de la créance et non pas seulement lors de la distribution des deniers (consid. 5 et 5.1). Si, au moment où un actionnaire ou une personne proche de la société accorde un prêt à celle-ci, il n'y a pas de surendettement, l'octroi du prêt et la revendication de la créance dans le cadre de la faillite ne constituent pas un abus de droit manifeste et la créance doit être colloquée sans postposition (consid. 5.2-5.10). Regesto Art. 219 cpv. 4, art. 250 LEF; art. 18 cpv. 1, art. 312 CO; art. 2 cpv. 2 CC; graduazione di un credito per mutuo nel quadro del fallimento; retrocessione a un grado posteriore. La retrocessione di un credito a un grado posteriore va decisa al momento del suo collocamento in graduatoria e non soltanto al momento della ripartizione del ricavo (consid. 5 e 5.1). Se non vi è eccedenza di debiti al momento in cui un azionista o una persona vicina alla società concede un mutuo a quest'ultima, la concessione del mutuo e la rivendicazione del credito nel fallimento non costituiscono un manifesto abuso di diritto e il credito va collocato senza retrocessione (consid. 5.2-5.10).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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