Konkursbetreibung gegen GmbH wegen BVG-Beiträgen: Ausnahme nach Art. 43 SchKG greift nicht bei privatrechtlicher Auffangeinrichtung
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 III 288 · ATF 139 III 288 · DTF 139 III 288
- Datum
- 22.05.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 III 288
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 190 BV Art. 60 BVG Art. 43 SchKG Art. 79 SchKG Art. 80 SchKG Art. 80 ZGB
Zusammenfassung
Die X. GmbH wehrte sich mit einer betreibungsrechtlichen Beschwerde gegen die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Bern-Mittelland. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG betrieb die Schuldnerin ausstehende Arbeitgeberbeiträge zur beruflichen Vorsorge. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass für diese Forderungen die Konkursbetreibung ausgeschlossen sei und die Betreibung nur auf dem Weg der Pfändung fortgesetzt werden dürfe. Das Obergericht des Kantons Bern wies die Beschwerde ab, woraufhin die GmbH an das Bundesgericht gelangte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte, dass die Konkursandrohung zulässig ist.
Entscheidend war die Rechtsnatur der Gläubigerin. Die Ausnahme von der Konkursbetreibung gemäss Art. 43 Ziff. 1 SchKG setzt kumulativ voraus, dass die Forderung ihren Rechtsgrund im öffentlichen Recht hat und der Gläubiger eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist zwar Trägerin öffentlichrechtlicher Aufgaben, aber als privatrechtliche Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB organisiert. Da sie kein Rechtssubjekt des öffentlichen Rechts ist, fällt ihre Beitragsforderung nicht unter die privilegierte Ausnahmebestimmung. Diese Bestimmung wird restriktiv ausgelegt, da sie vom ordentlichen Vollstreckungsverfahren abweicht.
Das Gericht prüfte auch, ob sich durch die Revision des BVG im Jahr 2003 etwas geändert habe. Zwar kann die Auffangeinrichtung nun den Rechtsvorschlag selbst beseitigen (Art. 60 Abs. 2bis BVG i.V.m. Art. 79 Abs. 1 SchKG), was früher anders war. Dies rechtfertigt jedoch keine Gleichstellung mit öffentlichen Kassen bei der Wahl des Betreibungsartikels. Der Gesetzgeber hatte bewusst darauf verzichtet, alle öffentlichrechtlichen Forderungen unabhängig von der Rechtsform des Gläubigers von der Konkursbetreibung auszunehmen. Eine solche Privilegierung hätte private Gläubiger benachteiligt. Im Gegenteil wollte man die Position der privaten Vorsorgeeinrichtungen stärken, indem ihnen die Möglichkeit der Konkursandrohung erhalten blieb, um namhafte Beiträge effizient einzufordern. Ein richterliches Eingreifen, um den verworfenen parlamentarischen Gesetzesvorschlag nachzuholen, wäre mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 190 BV) unvereinbar.
Regeste
Art. 43 Abs. 1 SchKG; Ausnahmen von der Konkursbetreibung. Die Betreibung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG für Arbeitgeberbeiträge fällt nicht unter Art. 43 Abs. 1 SchKG und kann daher auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt werden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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