Mischbetrieb mit Aushub- und Transporttätigkeiten untersteht Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe: Rachekündigung nach Geltendmachung von Überstundenansprüchen unwirksam (Art. 336 Abs. 1 lit. d OR)
- Datum
- 26.02.2024
- Geschäftsnummer
- 4A 402/2023
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 2 AVE Art. 24 AVE Art. 2 LMV Art. 2bis LMV Art. 75 LMV Art. 335 OR Art. 336 OR Art. 357 OR Art. 357b OR Art. 35 VVEA Art. 60 ZGB Art. 80 ZGB Art. 57 ZPO Art. 150 ZPO
Zusammenfassung
Die A.________ AG kündigte das Arbeitsverhältnis ihres Chauffeurs B.________ am 28. November 2019 auf den 29. Februar 2020. Der Kläger beantragte beim Bezirksgericht Brugg die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis dem Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) unterstehe, und verlangte Überstundenentschädigung sowie Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Das Bezirksgericht sprach ihm teilweise Recht zu; das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung der Arbeitgeberin ab. Die Beschwerdeführerin erhob beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen und beantragte die Aufhebung des Urteils und die vollständige Abweisung der Klage oder alternativ die Zurückweisung an die Vorinstanz. Streitig waren insbesondere die Unterstellung unter den allgemeinverbindlich erklärten LMV und die Frage, ob die Kündigung missbräuchlich sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte damit das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum von 2015 bis 2019 überwiegend im Bauhauptgewerbe tätig war, weil ihre Aushub-, Abbruch- und Deponietätigkeiten – ergänzt durch die damit verbundenen Transporte – ihr Betriebsgepräge bestimmten. Diese Tätigkeiten fielen unter Art. 2 Abs. 3 lit. b AVE LMV, wie vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärt. Die Beschwerdeführerin hatte die Behauptung der überwiegenden bauhauptgewerblichen Tätigkeit nicht qualifiziert bestritten, obwohl sie hierzu Zugang zu ihren Buchhaltungsdaten hatte und es ihr zumutbar war, Angaben zum Verhältnis der Tätigkeiten zu machen. Auch der Betriebsteil „Transport“ stellte keinen selbstständigen Betriebsteil dar, da seine Leistungen – insbesondere der Abtransport von Aushub- und Abbruchmaterial – integraler Bestandteil der am Markt angebotenen bauhauptgewerblichen Dienstleistungen waren und nicht eigenständig nach aussen in Erscheinung traten. Damit war der gesamte Betrieb dem AVE LMV unterstellt, so dass dem Beschwerdegegner eine Überstundenentschädigung von Fr. 26'035.-- zustand. Ferner hielt das Bundesgericht fest, dass die Kündigung missbräuchlich war, weil sie unmittelbar nach dem Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners vom 31. Oktober 2019 erfolgte, in dem um einen Verjährungseinredeverzicht für allfällige Überstundenansprüche ersucht wurde. Dieses Verlangen stellte eine Geltendmachung eines Anspruchs im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. d OR dar, da es die Bereitschaft zur gerichtlichen Durchsetzung signalisierte und die Arbeitgeberin zur Rechtshandlung aufforderte. Die Kündigung vom 19. November 2019 war daher eine Rachekündigung, die eine Entschädigung von Fr. 24'786.60 rechtfertigte. Die Beschwerdeführerin verletzte kein Bundesrecht, weder bei der Geprägebestimmung noch bei der Beurteilung der Kündigung. Sie war kosten- und entschädigungspflichtig nach Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass Transportleistungen im Zusammenhang mit Aushub und Abbruch nicht isoliert betrachtet werden dürfen, sondern als integrierender Bestandteil des Bauhauptgewerbes gelten – auch wenn der Transportbereich organisatorisch oder finanziell dominierend erscheint – und weil sie bestätigt, dass ein Verjährungseinredeverzichtsersuchen bereits als Geltendmachung eines Anspruchs i.S.v. Art. 336 Abs. 1 lit. d OR anzusehen ist.
Regeste
Arbeitsvertrag, | Vertragsrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.