Journalist verlangt Einsicht in altes Asylurteil: Justizöffentlichkeit gewährt Zugang zum anonymisierten Urteil inklusive Richternamen (Art. 30 Abs. 3 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 I 129 · ATF 139 I 129 · DTF 139 I 129
- Datum
- 26.03.2013
- Geschäftsnummer
- 1C_390/2012
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 16 BV Art. 30 BV Art. 191c BV Art. 6 EMRK Art. 14 UNO-Pakt
Zusammenfassung
Ein Journalist, der Artikel zur Schweizer Flüchtlingspolitik veröffentlichte, verlangte beim Bundesverwaltungsgericht Einsicht in ein Grundsatzurteil der ehemaligen Asylrekurskommission (ARK) aus dem Jahr 2005 betreffend eritreische Deserteure. Er erhielt lediglich eine publizierte Kurzfassung und beantragte daraufhin die vollständige Originalfassung sowie die Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers. Der Generalsekretär des Bundesverwaltungsgerichts wies dieses Gesuch ab, da es unter die Schutzfristen des Archivierungsreglements falle und das Vertrauen der damaligen Richter auf Anonymität geschützt werden müsse. Der Journalist erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und hebt den ablehnenden Entscheid auf. Es stellt fest, dass die Justizöffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV, gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II, einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Kenntnisnahme von gerichtlichen Urteilen begründet. Dieser Anspruch unterscheidet sich fundamental von der Einsicht in Prozessakten, welche durch das Archivierungsreglement geregelt wird; die Kenntnisnahme von Urteilen fällt nicht unter die archivrechtlichen Schutzfristen.
Im konkreten Fall geht es um ein Urteil der ARK vom 20. Dezember 2005, das die Anerkennung eritreischer Deserteure als Flüchtlinge betraf. Das Gericht hält fest, dass der Anspruch auf Urteilskenntnis grundsätzlich auch die Nennung des Spruchkörpers umfasst, da sonst die demokratische Kontrollfunktion der Justiz illusorisch würde. Richter üben ein öffentliches Amt aus und müssen sich der Kritik stellen können; zudem dient die Nennung der Überprüfung der rechtmässigen Besetzung nach Art. 30 Abs. 1 BV. Das Argument des Generalsekretärs, die damaligen Richter hätten ein schutzwürdiges Vertrauen auf Anonymität gehabt, verwirft das Gericht, da die Verfassungsbestimmung bereits 2005 in Kraft war und kein Grund ersichtlich sei, warum die Richter nicht mehr zu ihrem Grundsatzentscheid stehen sollten.
Auch das fehlende besondere Interesse des Beschwerdeführers wird nicht anerkannt, da sich ein schutzwürdiges Informationsinteresse bereits aus der Kontrollfunktion der Medien ergibt (Art. 16 Abs. 3 BV). Allerdings ist der Anspruch nicht absolut: Der Persönlichkeitsschutz der damaligen Prozessparteien (hier der eritreische Flüchtling) muss gewahrt bleiben. Daher ist die Herausgabe des Urteils an den Journalisten nur in anonymisierter Form zulässig. Die Sache wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, damit es das Urteil unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Parteien und unter Offenlegung der Richternamen bekanntgibt.
Regeste
Einsicht in ein Urteil der Asylrekurskommission mit Bekanntgabe des Spruchkörpers, Grundsatz der Justizöffentlichkeit; Art. 30 Abs. 3 BV, Bundesgesetz über die Archivierung, Reglement über die Archivierung beim Bundesverwaltungsgericht. Einsichtsrecht in Archivgut während laufender Schutzfrist nach Archivierungsrecht (E. 3.2 und 3.4). Bedeutung der Justizöffentlichkeit im Allgemeinen und in Bezug auf den Teilgehalt der Urteilsverkündung im Besondern (E. 3.3). Die Urteilsbekanntgabe wird vom Archivierungsrecht nicht ausgeschlossen (E. 3.5). Umfang und Beschränkungen des Anspruchs auf Kenntnisnahme von Urteilen: Der Anspruch schliesst den Spruchkörper ein, lässt indes Anonymisierungen und Abdeckungen zu (E. 3.6). Im vorliegenden Fall ist das archivierte Urteil mit dem Spruchkörper in anonymisierter Form bekanntzugeben (E. 3.6). Regeste Droit de consulter un jugement de la Commission de recours en matière d'asile et de connaître la composition de l'autorité, principe de la publicité de la justice; art. 30 al. 3 Cst., loi fédérale sur l'archivage, règlement sur l'archivage au Tribunal administratif fédéral. Droit de consulter les archives pendant la durée du délai de protection selon le droit sur l'archivage (consid. 3.2 et 3.4). Portée du principe de publicité de la justice, en général et en tant qu'il se rapporte au prononcé du jugement (consid. 3.3). Le droit sur l'archivage n'exclut pas la communication du jugement (consid. 3.5). Portée et limitations du droit de consulter des jugements: ce droit s'étend à la composition du tribunal, mais permet des anonymisations et des caviardages (consid. 3.6). En l'espèce, le jugement archivé doit être communiqué sous une forme anonymisée, avec la composition de l'autorité (consid. 3.6). Regesto Diritto di consultare una sentenza della commissione di ricorso in materia d'asilo e di prendere conoscenza della composizione del collegio giudicante, principio della pubblicità della giustizia; art. 30 cpv. 3 Cost., legge federale sull'archiviazione, regolamento del Tribunale amministrativo federale concernente l'archiviazione. Diritto di consultare gli archivi durante il termine di protezione secondo la legislazione sull'archiviazione (consid. 3.2 e 3.4). Portata del principio della pubblicità della giustizia in generale e in relazione all'emanazione delle sentenze in particolare (consid. 3.3). La legislazione sull'archiviazione non esclude la comunicazione della sentenza (consid. 3.5). Portata e limitazioni del diritto di consultare sentenze: questo diritto si estende alla composizione del collegio giudicante, ma consente nondimeno anonimizzazioni e annerimenti (consid. 3.6). Nella fattispecie, la sentenza archiviata dev'essere comunicata in forma anonimizzata, con l'indicazione del collegio giudicante (consid. 3.6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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