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Justizze. Art. 73ter IVV

Bundesgericht

Pensionskasse verweigert Invalidenrente nach fristloser Entlassung: Rückweisung zur Prüfung von Video-Beweisen und autonomem Kürzungsrecht (Art. 35 BVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 138 V 125 · ATF 138 V 125 · DTF 138 V 125
Datum
08.02.2012
Geschäftsnummer
9C_641/2011
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 21 ATSG Art. 61 ATSG Art. 29 BV Art. 10 BVG Art. 35 BVG Art. 73 BVG Art. 73ter IVV

Zusammenfassung

Eine Personalvorsorgeeinrichtung einer Tankstellenfirma focht einen kantonalen Gerichtsentscheid an, der ihr die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente an einen ehemaligen Mitarbeiter auferlegte. Der Versicherte war zusammen mit drei Kollegen wegen Diebstahls und Veruntreuung fristlos entlassen worden und hatte kurz darauf eine psychische Erkrankung geltend gemacht. Die Vorsorgeeinrichtung verlangte die Abweisung der Klage oder eine Rückweisung, um die Zulässigkeit von Videoaufnahmen als Beweismittel für die Beurteilung des Selbstverschuldens und der Arbeitsunfähigkeit prüfen zu lassen.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Vorsorgeeinrichtung gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurück. Das kantonale Gericht hatte die von der Beschwerdeführerin beantragten Videoaufnahmen am Arbeitsplatz nicht als Beweismittel zugelassen, da es gestützt auf Art. 35 BVG keine Leistungskürzung vornehmen wollte, weil die IV-Stelle ihre Leistungen nicht gekürzt hatte. Das Bundesgericht stellte fest, dass das kantonale Gericht den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) und das Recht auf Beweis (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt habe. Die Videoaufnahmen seien ein grundsätzlich rechtmässiges Beweismittel, um die behaupteten Delikte und damit den rechtserheblichen Sachverhalt nachzuweisen, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Kürzung oder Verweigerung der Rente nach Art. 21 Abs. 1 ATSG erfüllt seien.

Entscheidend war zudem, dass die IV-Stelle die Rentenverfügung der Vorsorgeeinrichtung nicht zugestellt hatte. Unterbleibt ein Einbezug der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV), ist die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich. In diesem Fall kann die Vorsorgeeinrichtung im Verfahren vor dem Berufsvorsorgegericht nach Art. 73 BVG die Frage der Leistungskürzung autonom zur Beurteilung bringen. Da der Beginn der Arbeitsunfähigkeit und der Eintritt der Invalidität mit dem Vorfall am Arbeitsplatz zusammenhängen und im Bereich der beruflichen Vorsorge nur während der Nachdeckungsfrist von einem Monat Versicherungsschutz besteht (Art. 10 Abs. 3 BVG), müssen alle Beweismittel, die für die Beurteilung dieses Zeitpunkts erheblich sein können, eingebracht werden können.

Dem Beschwerdegegner wurde die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gewährt (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten von Fr. 500.- wurden ihm auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorläufig auf die Gerichtskasse genommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Regeste

a Art. 61 lit. c ATSG; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 ArG; Art. 26 ArGV 3. Videoaufzeichnungen am Arbeitsplatz als Beweismittel im Sozialversicherungsprozess (E. 2, 3.1 und 3.2). Regeste b Art. 21 Abs. 1 ATSG; Art. 23, 24 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 35 BVG. Zur Bindungswirkung des Entscheids der IV-Stelle über die ungekürzte Leistungsausrichtung für die Vorsorgeeinrichtung (E. 3.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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