Gesetzesartikel
Art. 73ter IVV – Vorbescheidverfahren
2 Entscheide, in denen Art. 73ter IVV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Versicherter beantragt Fristerstreckung im Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung: Frist nach Art. 73ter Abs. 1 IVV ist behördlich und erstreckbar, aber kein hinreichender Grund vorliegend (Art. 73ter Abs. 1 IVV)
- Pensionskasse verweigert Invalidenrente nach fristloser Entlassung: Rückweisung zur Prüfung von Video-Beweisen und autonomem Kürzungsrecht (Art. 35 BVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.