Versicherte Person mit somatoformer Schmerzstörung erhält nach sechsmonatiger vollständiger Arbeitsfähigkeit keine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge: zeitlicher Konnex unterbrochen (Art. 23 lit. a BVG)
- Datum
- 21.02.2019
- Geschäftsnummer
- 9C_509/2018
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Versicherter beantragte vor dem Bundesgericht, die Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge solle ihm ab dem 1. Januar 2015 eine halbe Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge zahlen. Der Versicherte war ursprünglich ab August 1997 wegen einer somatoformen Schmerzstörung berentet worden, hatte aber zwischen Ende Dezember 2013 und Juli 2014 sechs Monate lang vollständig für angepasste Tätigkeiten arbeitsfähig sein können. Die Invalidenversicherung hatte ihm ab Januar 2015 erneut eine Rente zugesprochen, diesmal wegen einer rezidivierenden depressiven Störung. Streitig war, ob ein enger zeitlicher Konnex zwischen der früheren und der späteren Invalidität besteht, was für den Anspruch auf Leistungen aus der beruflichen Vorsorge erforderlich ist. Die Vorinstanz hatte den Anspruch verneint, weil sie einen Unterbruch des zeitlichen Konnexes bejahte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, wonach der Versicherte keinen Anspruch auf Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge ab dem 1. Januar 2015 hat.
Dies stützte das Gericht darauf, dass zwischen dem Wegfall des Rentenanspruchs per 31. Dezember 2013 und der erneuten Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit ab Juli 2014 ein Zeitraum von sechs Monaten vollständiger Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten lag. Diese Dauer überschritt deutlich die für einen Unterbruch des zeitlichen Konnexes erforderliche Mindestdauer von drei Monaten. Der Versicherte war ursprünglich nicht wegen einer Schubkrankheit, sondern wegen einer somatoformen Schmerzstörung berentet worden; daher fand die Rechtsprechung zu Schubkrankheiten mit ihrem weniger strengen Massstab keine Anwendung. Die Vorinstanz hatte zudem sämtliche Umstände des Einzelfalls gewürdigt: die Dauer der gesundheitlichen Verbesserung, die fehlende Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus gesundheitsfremden, motivationalen Gründen sowie den fluktuierenden Charakter affektiver Störungen. Auch die prognostische Beurteilung des Dr. med. E. vom 12. September 2013, wonach sich zumindest in unmittelbarer Zukunft nichts an der wiedererlangten funktionellen Leistungsfähigkeit ändern werde, war – im Rahmen der eingeschränkten bundesgerichtlichen Kognition bei Tatfragen – nicht willkürlich oder rechtswidrig. Damit war der zeitliche Konnex zwischen der früheren und der späteren Invalidität unterbrochen, sodass der Anspruch auf Leistungen aus der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 23 lit. a BVG entfiel.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Entscheidung klärt präzise, dass bei nicht-schubhaften psychischen Erkrankungen wie der somatoformen Schmerzstörung der zeitliche Konnex allein anhand der Dauer der Arbeitsfähigkeit und der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist – ohne Anwendung des milderen Massstabs für Schubkrankheiten.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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