Gesetzesartikel
Art. 388 StPO – Zuständigkeit der Verfahrensleitung für verfahrensleitende und vorsorgliche Massnahmen sowie Nichteintretensentscheide
2 Entscheide, in denen Art. 388 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer verlangt Haftentlassung wegen fehlenden Verlängerungsantrags und fehlender Befristung der Sicherheitshaft im Berufungsverfahren bei selbstständigem nachträglichem Entscheid (Art. 364b StPO)
- Untersuchungshaft wegen Nötigung und Raub: Haftgründe dringender Tatverdacht und Wiederholungsgefahr bestätigt (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.