Justizze.

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Justizze. Art. 176 ZGB

Bundesgericht

Ehegattenunterhalt bei einfacher Lebensgemeinschaft: Kein qualifiziertes Konkubinat bewiesen, Unterhaltspflicht bleibt bestehen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 138 III 97 · ATF 138 III 97 · DTF 138 III 97
Datum
18.01.2012
Geschäftsnummer
BGE 138 III 97
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 8 ZGB Art. 125 ZGB Art. 159 ZGB Art. 163 ZGB Art. 176 ZGB

Zusammenfassung

Ein Ehemann focht den gerichtlich festgesetzten Ehegattenunterhalt zugunsten seiner getrennt lebenden Ehefrau an. Die Ehefrau lebte seit Ende Januar 2010 mit einem neuen Partner zusammen, mit dem sie im Oktober 2010 eine gemeinsame Tochter bekam. Der Ehemann verlangte die Aufhebung oder Aussetzung des Unterhaltsbeitrags, solange diese neue Lebensgemeinschaft bestehe, da er darin ein eheähnliches Konkubinat sah, das den Unterhaltsanspruch ausschliesse. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde ab, woraufhin der Ehemann beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhob.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Ehemanns ab, soweit darauf einzutreten ist. Es bestätigt, dass die Ehefrau auch während des Getrenntlebens Anspruch auf Ehegattenunterhalt gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB hat, da sie die beiden gemeinsamen Kleinkinder betreut und keine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann. Die Rechtsgrundlage bildet dabei Art. 163 ZGB, wobei die Kriterien des nachehelichen Unterhalts (Art. 125 ZGB) miteinzubeziehen sind, wenn eine Wiederaufnahme des Haushalts nicht mehr ernsthaft erwartet wird.

Entscheidend ist die Frage, ob das Zusammenleben der Ehefrau mit ihrem neuen Partner als qualifiziertes Konkubinat zu werten ist, was den Unterhaltsanspruch vollständig aufheben würde. Das Gericht verneint dies. Der Beschwerdeführer trägt die Beweislast für das Vorliegen eines qualifizierten Konkubinats (Art. 8 ZGB). Da die Beziehung erst seit Januar 2010 besteht, greift die Tatsachenvermutung einer Schicksalsgemeinschaft nach fünf Jahren nicht. Die Geburt eines gemeinsamen Kindes allein begründet kein qualifiziertes Konkubinat, insbesondere wenn die Schwangerschaft ungeplant war. Auch der behördliche Abklärungsbericht, der primär die Kindessituation prüfte, reichte nicht aus, um die Intensität der Partnerschaft glaubhaft zu machen.

Stattdessen wurde eine einfache Wohn- und Lebensgemeinschaft festgestellt. Dies führt dazu, dass sich der Bedarf der Ehefrau durch Kosteneinsparungen reduziert, der Unterhaltsanspruch aber nicht gänzlich entfällt. Die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Berücksichtigung neuer Beweismittel wurde verworfen, da er Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die obergerichtliche Würdigung erwies sich als willkürfrei.

Regeste

Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Ehegattenunterhalt während des Getrenntlebens; Konkubinat. Auswirkungen eines nichtehelichen Zusammenlebens auf den Unterhaltsanspruch im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (E. 2 und 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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