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Justizze. Art. 14 ELG

Bundesgericht

Hilfloser Versicherter ficht Begrenzung der Rückerstattung von Krankheitskosten an: Kantonsrechtlicher Höchstbetrag für häusliche Pflege ist zulässig und verletzt weder Gleichbehandlung noch Familienleben (Art. 14 Abs. 4 ELG)

BGE / ATF / DTF
BGE 138 I 225 · ATF 138 I 225 · DTF 138 I 225
Datum
27.06.2012
Geschäftsnummer
BGE 138 I 225
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 13 BV Art. 14 ELG Art. 8 ELG/SZ Art. 8 EMRK Art. 14 EMRK Art. 7 IFEG

Zusammenfassung

Ein 1977 geborener Versicherter mit einer ganzen IV-Rente und einer Hilflosenentschädigung für schweren Grad bezog Ergänzungsleistungen. Die Ausgleichskasse kürzte die Rückerstattung seiner Krankheits- und Behinderungskosten auf einen jährlichen Höchstbetrag von Fr. 90'000.-, der bereits erreicht war. Der Versicherte focht diese Begrenzung an und rügte eine Ungleichbehandlung gegenüber Heiminsassen sowie einen faktischen "Heimzwang", der sein Recht auf Familienleben verletze.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es bestätigte, dass die kantonale Bestimmung (§ 8 Abs. 3 ELG/SZ), welche die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten auf den bundesrechtlichen Mindestbetrag von Fr. 90'000.- für schwer hilflose Personen begrenzt (Art. 14 Abs. 4 ELG), nicht willkürlich ausgelegt wurde. Die Auslegung entspreche dem Wortlaut und den Materialien zur Neugestaltung des Finanzausgleichs (NFA). Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) liege nicht vor, da die unterschiedliche Behandlung von zu Hause lebenden versus institutionell betreuten Personen sachlich gerechtfertigt sei; das IFEG (Art. 7) garantiere keinen unbegrenzten Anspruch für häusliche Pflege. Das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK) sei nicht berührt, da kein verpöntes Kriterium angewandt werde. Schliesslich verletze die Kostenlimitierung weder Art. 13 Abs. 1 BV noch Art. 8 Ziff. 1 EMRK, da sie keinen staatlichen Eingriff in das Familienleben darstelle und keinen Zwang zum Heimeintritt begründe, sondern lediglich die Grenzen der Sozialversicherungsleistungen aufzeige.

Regeste

Art. 14 ELG; § 8 Abs. 3 ELG/SZ; Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen von Ergänzungsleistungen. Die Limitierung der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten in Verweisung auf Art. 14 ELG verletzt weder das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 14 EMRK noch das Recht auf Familienleben gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK (E. 3.5-3.9).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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