Parteiloser Anwalt wird nicht zum amtlichen Verteidiger gewählt: Parteiproporz verstösst gegen Diskriminierungsverbot, Numerus clausus jedoch zulässig (Art. 8 Abs. 2 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 I 217 · ATF 138 I 217 · DTF 138 I 217
- Datum
- 13.06.2012
- Geschäftsnummer
- BGE 138 I 217
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein parteiloser Rechtsanwalt bewirbt sich im Kanton Luzern um Aufnahme in die Liste der amtlichen Verteidiger. Der Regierungsrat schreibt zur Ergänzungswahl ausschliesslich das Präsidium einer politischen Partei an, da er gemäss Parteiproporz einen Vertreter dieser Partei wählen will. Obwohl der Bewerber über die Vereinsmitgliedschaft von der Wahl erfährt und seine Unterlagen einreicht, wird ein anderes Parteimitglied gewählt. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Diskriminierungsverbots, der Wirtschaftsfreiheit und der Rechte der Beschuldigten sowie die Beschränkung der Anzahl amtlicher Verteidiger auf eine feste Liste.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und stellt fest, dass die auf Parteizugehörigkeit basierende Wahlpraxis des Regierungsrats das Diskriminierungsverbot verletzt. Die Benachteiligung parteiungebundener Anwälte ist diskriminierend und verletzt Art. 8 Abs. 2 BV, da die politische Überzeugung ein verpöntes Unterscheidungskriterium darstellt und die Abbildung des Parteiproporzes bei amtlichen Verteidigern kein gewichtiges öffentliches Interesse rechtfertigt. Im Gegensatz zu Richtern haben amtliche Verteidiger keine staatliche Entscheidungsgewalt, weshalb ihre parteipolitische Zusammensetzung sachfremd ist.
Die Beschränkung der Zahl der amtlichen Verteidiger (Numerus clausus) an sich verletzt hingegen weder das Rechtsgleichheitsgebot noch das Diskriminierungsverbot. Für diese Unterscheidung besteht ein sachlicher Grund, da die amtliche Verteidigung grössere Kriminalfälle betrifft und die Wahl eine gewisse Kontrolle sowie die Sicherstellung einschlägiger Erfahrung ermöglicht. Zudem begründet die Wahl zum amtlichen Verteidiger keinen Anspruch auf Schutz der Wirtschaftsfreiheit, da es sich um eine öffentliche Aufgabe handelt. Auch die Rechte der Beschuldigten werden durch die Listenbeschränkung nicht verletzt, da Art. 133 Abs. 2 StPO vorsieht, dass die Verfahrensleitung den Wunsch nach einem anderen Verteidiger nach Möglichkeit berücksichtigen muss. Eine Rüge betreffend Vertrauensschutz aufgrund einer Ankündigung des Regierungsrats wird mangels hinreichender Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht behandelt.
Regeste
Art. 8 und 27 BV, Art. 133 Abs. 2 StPO; Beschränkung der Zahl der in eine offizielle Liste aufgenommenen amtlichen Verteidiger und diesbezügliche Wahlpraxis des Regierungsrats des Kantons Luzern. Eine auf der Parteizugehörigkeit basierende Wahl amtlicher Verteidiger verletzt das Diskriminierungsverbot (E. 3.3). Die Beschränkung der Zahl der in die Liste aufgenommenen amtlichen Verteidiger an sich verletzt weder das Rechtsgleichheitsgebot noch das Diskriminierungsverbot. Die amtliche Verteidigung fällt zudem nicht in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (E. 3.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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