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Justizze. Art. 96 ZPO

Bundesgericht

Unentgeltlicher Rechtsbeistand klagt auf höhere Parteientschädigung nach Scheidung: Qualifikation von Unterhaltsrückständen als nicht vermögensrechtlich zulässig, Zuschlag für Rechtsschrift angemessen (Art. 3 Abs. 1 lit. d AnwT)

Datum
12.01.2023
Geschäftsnummer
5A_741/2022
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 95 BGG Art. 9 BV Art. 27 BV Art. 29 BV Art. 205 ZGB Art. 96 ZPO

Zusammenfassung

Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand, der im Berufungsverfahren einer Scheidung tätig war, wandte sich mit einer Beschwerde an das Bundesgericht, weil das Obergericht des Kantons Aargau seine Parteientschädigung und amtliche Entschädigung nur auf Fr. 847.-- bzw. Fr. 1'693.-- festgesetzt hatte. Streitig war insbesondere, ob der Streitwert aus unbezahlten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 71'240.42 als vermögensrechtliche oder nicht vermögensrechtliche Streitsache zu qualifizieren sei und ob für eine sechsseitige Rechtsschrift ein Zuschlag von 5 % statt 15 % gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer rügte zudem eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie seiner Wirtschaftsfreiheit und des Willkürverbots.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zulässigerweise den Streitwert aus unbezahlten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 71'240.42, der sich aus dem Eheschutzurteil ergab und gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB als güterrechtlicher Anspruch in die Abrechnung einzubeziehen war, als nicht vermögensrechtliche Streitsache qualifizierte. Diese teleologische Auslegung von Art. 3 Abs. 1 lit. d Satz 1 AnwT, die darauf abzielte, Unterhaltsansprüche auch dann von der Qualifikation als vermögensrechtlich auszunehmen, wenn sie im Güterrecht aufgingen, war nicht willkürlich, da der Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 lit. d AnwT im Zusammenhang mit Satz 1 unklar war und der Sinn und Zweck der Norm nicht verkannt wurde. Der Zuschlag von 5 % für die sechsseitige Rechtsschrift vom 18. August 2020 war angemessen, da er einem Aufwand von etwa einer Stunde entsprach und damit dem durchschnittlichen Stundenansatz für unentgeltliche Rechtspflege gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entsprach; der Beschwerdeführer legte keine konkreten Angaben zum tatsächlich entstandenen Aufwand vor. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lag nicht vor, weil die Vorinstanz die Höhe des Zuschlags ausführlich begründete. Die Wirtschaftsfreiheit war nicht betroffen, da die Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand ein öffentlichrechtliches Verhältnis darstellt, das nicht im Schutzbereich von Art. 27 BV liegt. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und der Kanton in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die teleologische Auslegung des Anwaltstarifs im Familienrecht bestätigt und klärt, dass auch im Güterrecht aufgegangene Unterhaltsansprüche grundsätzlich als nicht vermögensrechtlich gelten können.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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