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Justizze. Art. 22 RPG

Bundesgericht

Swisscom will Korrekturfaktor für adaptive Mobilfunkantennen anwenden: Baubewilligungspflicht wegen kurzfristiger Leistungsspitzen bis zum Zehnfachen (Art. 22 Abs. 1 RPG)

BGE / ATF / DTF
BGE 150 II 379 · ATF 150 II 379 · DTF 150 II 379
Datum
01.01.2024
Geschäftsnummer
BGE 150 II 379
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 26 BV Art. 27 BV Art. 29 BV Art. 22 LAT Art. 22 LPT Art. 4 NISV Art. 11 NISV Art. 22 RPG Art. 11 USG

Zusammenfassung

Die Swisscom (Schweiz) AG betreibt in der Gemeinde Wil drei Mobilfunkanlagen mit adaptiven Antennen, die 2019 nach dem sogenannten 'Worst-Case-Szenario' bewilligt wurden. Nachdem das Bundesamt für Umwelt (BAFU) 2021 einen Korrekturfaktor für adaptive Antennen eingeführt hatte, reichte Swisscom aktualisierte Standortdatenblätter ein und beantragte, dass die Anwendung des Korrekturfaktors ohne ordentliches Baubewilligungsverfahren möglich sei. Die Gemeinde Wil verfügte hingegen die Einstellung des vom letzten aktiven Standortdatenblatt abweichenden Betriebs und verlangte ein Baubewilligungsverfahren. Das kantonale Bau- und Umweltdepartement und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wiesen die dagegen erhobenen Rekurse ab. Swisscom erhob daraufhin Beschwerde an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Swisscom ab und bestätigte die Baubewilligungspflicht für die Anwendung des Korrekturfaktors auf bestehende adaptive Mobilfunkantennen. Die Anwendung des Korrekturfaktors führt dazu, dass die maximale Sendeleistung nur noch im Mittelwert über sechs Minuten eingehalten werden muss, während kurzfristige Leistungsspitzen bis zum Zehnfachen der bisher bewilligten maximalen Sendeleistung auftreten dürfen. Für ein Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) kann die elektrische Feldstärke dadurch kurzfristig um maximal den Faktor 3 übertroffen werden. Diese faktische Änderung des Betriebs begründet regelmäßig ein Interesse der Anwohnerschaft und der Öffentlichkeit an einer vorgängigen Kontrolle, was gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens gebietet. Ziff. 62 Abs. 5bis Anhang 1 NISV regelt ausschliesslich die umweltrechtliche Definition der Anlagenänderung und enthält keine Aussage zur Baubewilligungspflicht; diese richtet sich allein nach Art. 22 Abs. 1 RPG. Die Anwendung des Korrekturfaktors bedeutet zudem den Wegfall einer bisher geltenden vorsorglichen Emissionsbegrenzung (Worst-Case-Szenario) im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG, was einer behördlichen Überprüfung bedarf. Ein Baubewilligungsverfahren ist auch erforderlich, um das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 BV und die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV zu gewährleisten, da nichtionisierende Strahlung nicht wahrnehmbar ist und ohne Publikation eines Baugesuchs keine Kenntnis der Immissionsänderung bei den Betroffenen entsteht. Die Einwendungen der Swisscom, die Baubewilligungspflicht verletze ihre Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), wies das Gericht zurück, da die Regelung verhältnismässig ist und sowohl den Schutz der Bevölkerung als auch die Interessen der Mobilfunkbetreiber berücksichtigt.

Die Entscheidung klärt endgültig, dass die Anwendung des Korrekturfaktors auf bestehende adaptive Antennen stets ein ordentliches Baubewilligungsverfahren erfordert, selbst wenn die NISV dies nicht ausdrücklich vorschreibt. Sie stellt klar, dass die bundesrechtliche Baubewilligungspflicht nach Art. 22 Abs. 1 RPG nicht durch Verordnungsbestimmungen eingeschränkt werden kann und dass die Kantone keine eigenständige Regelungskompetenz besitzen, um die Pflicht zu beseitigen.

Regeste

Art. 22 Abs. 1 RPG; Ziff. 62 Abs. 5 bis und Ziff. 63 Abs. 2 und 3 Anhang 1 NISV; Baubewilligungspflicht für Mobilfunkanlagen mit adaptiven Antennen. Die Anwendung des Korrekturfaktors auf bestehende, bisher nach dem "Worst-Case-Szenario" beurteilte Mobilfunkanlagen mit adaptiven Antennen hat zur Folge, dass kurzfristig Leistungsspitzen auftreten dürfen, die deutlich über der bisher bewilligten maximalen Sendeleistung liegen; diese ist nur noch im Mittelwert über 6 Minuten einzuhalten. Dies begründet ein Interesse der Anwohnerschaft und der Öffentlichkeit an einer vorgängigen Kontrolle und gebietet die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens (E. 2-4). Regeste Art. 22 al. 1 LAT; ch. 62 al. 5 bis et ch. 63 al. 2 et 3 Annexe 1 ORNI; assujettissement des installations de téléphonie mobile équipées d'antennes émettrices adaptatives à une autorisation de construire. L'application du facteur de correction aux installations existantes de téléphonie mobile équipées d'antennes émettrices adaptatives, évaluées jusqu'à présent selon le scénario du pire ("worst case scenario"), a pour conséquence la possible survenance de pics d'intensité pendant une courte période, qui vont nettement au-delà de la puissance d'émission maximale autorisée jusqu'ici; celle-ci ne doit plus être respectée qu'en moyenne sur une durée de 6 minutes. Cela fonde un intérêt du voisinage et du public à un contrôle préalable et postule la mise en oeuvre d'une procédure ordinaire de permis de construire (consid. 2-4). Regesto Art. 22 cpv. 1 LPT; n. 62 cpv. 5 bis e n. 63 cpv. 2 e 3 allegato 1 ORNI; obbligo di una licenza edilizia per impianti di telefonia mobile con antenne di trasmissione adattative. L'applicazione del fattore di correzione agli impianti di telefonia mobile esistenti con antenne di trasmissione adattative, finora valutati secondo lo scenario peggiore ("worst case scenario"), ha come conseguenza la possibile sopravvenienza di picchi di potenza durante un breve periodo, che oltrepassano chiaramente la potenza massima di trasmissione finora autorizzata; quest'ultima deve ancora essere rispettata solo in media su una durata di 6 minuti. Ciò fonda un interesse del vicinato e del pubblico ad un controllo preventivo e impone lo svolgimento di una procedura ordinaria di rilascio della licenza edilizia (consid. 2-4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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