Rückforderung von Taggeldern bei Zweifelsfall nach Art. 29 AVIG unzulässig, keine Analogie zu Insolvenzentschädigung (Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 55 Abs. 2 AVIG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 137 V 362 · ATF 137 V 362 · DTF 137 V 362
- Datum
- 20.06.2011
- Geschäftsnummer
- 8C_55/2011
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein 1955 geborener Direktor erhielt nach fristloser Kündigung durch seinen Arbeitgeber ab August 2008 vorsorglich Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIG, da begründete Zweifel an Lohnansprüchen bestanden. Die Arbeitslosenkasse beteiligte sich als Hauptpartei am arbeitsrechtlichen Prozess des Versicherten gegen den ehemaligen Arbeitgeber. Nach Abschluss eines Vergleichs über CHF 15'000 zog der Versicherte die Klage teilweise zurück; die Kasse zog die Klage später ebenfalls zurück, ohne die Ermächtigung der Ausgleichsstelle einzuholen. Anschliessend forderte die Kasse CHF 25'000 als zu viel bezogene Leistungen zurück, gestützt auf eine analoge Anwendung der Regelung zur Insolvenzentschädigung.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den angefochtenen Entscheid sowie den Einspracheentscheid auf, weil für gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG ausgerichtete Leistungen kein Rückforderungstitel gegenüber dem Versicherten besteht. Die Vorinstanz hat Bundesrecht verletzt, indem sie einen solchen Titel in analoger Anwendung von Art. 55 Abs. 2 AVIG bejahte. Diese Norm regelt die Rückerstattung von Insolvenzentschädigung in bewusster Abweichung vom üblichen System und lässt sich nicht auf den Zweifelsfall übertragen, bei dem die Leistung rechtmässig bleibt, auch wenn sich die Lohnforderung später als nicht einbringlich erweist.
Zudem sind die Leistungen nicht unrechtmässig bezogen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Bei der Ausrichtung unter Art. 29 Abs. 1 AVIG wird der anrechenbare Arbeitsausfall unwiderlegbar vermutet; die spätere Erfüllung oder Nichterfüllung der Lohnansprüche stellt keinen Revisionsgrund dar und löst keine Rückerstattungspflicht aus. Ein Bereicherungsanspruch kennt das AVIG generell nicht, sondern setzt Unrechtmässigkeit voraus, die hier fehlt.
Ergänzend qualifiziert das Gericht das Vorgehen der Arbeitslosenkasse als gesetzwidrig, da sie trotz klarer Subrogationsvorschrift in Art. 29 Abs. 2 AVIG die Ermächtigung der Ausgleichsstelle zum Klagerückzug nicht eingeholt hatte. Für dieses fehlerhafte Verhalten muss die versicherte Person nicht einstehen. Die Gerichtskosten von CHF 500 werden der unterliegenden Kasse auferlegt und dem Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung von CHF 2'800 zu.
Regeste
Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 95 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 AVIG; Art. 25 Abs. 1 ATSG; Rückforderung von gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung. Die Subrogation gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIG verschafft der Arbeitslosenkasse keinen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Versicherten, sondern gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber. Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG ausgerichtete Leistungen der Arbeitslosenkasse sind nicht unrechtmässig bezogen worden und können daher nicht nach Art. 95 Abs. 1 AVIG und Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückgefordert werden. Die Sonderregelung für die Rückerstattung von Insolvenzentschädigung von Art. 55 Abs. 2 AVIG kann nicht analog auf die Rückforderung von gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung angewendet werden (E. 4.1-4.3). Regeste Art. 29 al. 1 et 2, art. 95 al. 1 et art. 55 al. 2 LACI; art. 25 al. 1 LPGA; prétention en restitution d'une indemnité de chômage allouée en vertu de l'art. 29 al. 1 LACI. La subrogation au sens de l'art. 29 al. 2 LACI ne confère pas à la caisse de chômage une prétention en restitution contre l'assuré mais contre l'ancien employeur. Les prestations de la caisse de chômage allouées en conformité avec l'art. 29 al. 1 LACI n'ont pas été indûment perçues et ne peuvent donc pas être réclamées en vertu des art. 95 al. 1 LACI et 25 al. 1 LPGA. La réglementation particulière de la restitution de l'indemnité en cas d'insolvabilité prévue à l'art. 55 al. 2 LACI ne peut pas être appliquée par analogie à la réclamation de l'indemnité de chômage allouée selon l'art. 29 al. 1 LACI (consid. 4.1-4.3). Regesto Art. 29 cpv. 1 e 2, art. 95 cpv. 1 e art. 55 cpv. 2 LADI; art. 25 cpv. 1 LPGA; restituzione di indennità di disoccupazione versate in base all'art. 29 cpv. 1 LADI. La surrogazione giusta l'art. 29 cpv. 2 LADI non conferisce alla cassa disoccupazione il diritto di chiedere la restituzione all'assicurato, bensì all'ex datore di lavoro. Le prestazioni della cassa disoccupazione versate in base all'art. 29 cpv. 1 LADI non sono state percepite indebitamente né possono quindi essere chieste in restituzione secondo gli art. 95 cpv. 1 LADI e 25 cpv. 1 LPGA. L'ordinamento speciale per la restituzione di indennità per insolvenza previsto all'art. 55 cpv. 2 LADI non può essere applicato per analogia al rimborso di indennità di disoccupazione versate in base all'art. 29 cpv. 1 LADI (consid. 4.1-4.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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