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Justizze. Art. 4 RTVG

Bundesgericht

TV-Beitrag über FDP und Pharmalobby verletzt Sachgerechtigkeitsgebot nicht: Programmautonomie und Medienfreiheit gewahrt (Art. 4 Abs. 2 RTVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 137 I 340 · ATF 137 I 340 · DTF 137 I 340
Datum
18.11.2011
Geschäftsnummer
BGE 137 I 340
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 17 BV Art. 29 BV Art. 30 BV Art. 93 BV Art. 10 EMRK Art. 4 RTVG

Zusammenfassung

Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) wehrt sich gegen einen Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI), welche einen TV-Beitrag der Sendung "10 vor 10" vom 1. Juli 2009 als unsachgerecht beanstandet hatte. Der Bericht thematisierte die These einer Verbandselung zwischen der FDP und der Pharmaindustrie anhand von Personalwechseln und Besucherbewilligungen. Die UBI hatte festgestellt, die Redaktion habe ihre kritische Distanz verloren und dem Publikum keine ausreichende Transparenz geboten. Die SRG rügt sowohl die formelle Rechtmässigkeit des UBI-Verfahrens als auch die materielle Beurteilung der Sachgerechtigkeit unter Berufung auf die Medienfreiheit.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der SRG gut, hebt den Entscheid der UBI auf und stellt fest, dass der umstrittene Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt hat.

Hinsichtlich der formellen Rügen hält das Gericht fest, dass die Spruchkörperbildung der UBI gemäss Art. 12 des Geschäftsreglements UBI weder Art. 29 Abs. 1 BV noch Art. 30 Abs. 1 BV verletzt. Die Normalbesetzung umfasst alle neun Mitglieder; das Quorum von sechs Mitgliedern sichert die Beschlussfähigkeit bei sachlich begründeten Abwesenheiten wie Ausstand oder Krankheit. Der Stichentscheid des Präsidenten bei Stimmengleichheit ist eine systeminhärente Notwendigkeit, um Pattsituationen ohne schwerwiegendere Eingriffe in die Garantie des gesetzlichen Richters zu lösen. Im konkreten Fall war die Besetzung mit acht Mitgliedern aufgrund eines Ausstands sachlich begründet und den Parteien offengelegt worden.

Materiell prüft das Gericht die Konformität des Beitrags mit Art. 4 Abs. 2 RTVG im Lichte von Art. 17 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 3 BV sowie Art. 10 EMRK. Zwar handelt es sich um anwaltschaftlichen Journalismus mit provokativem Titel und kritischer Stossrichtung, doch wirkte der Beitrag insgesamt nicht manipulativ. Das Publikum verfügte über minimales Vorwissen zum Thema Krankenkassenprämien und Lobbyismus. Die drei betroffenen FDP-Parlamentarier konnten sich äussern und die Vorwürfe zurückweisen; auch Bundesrat Couchepin distanzierte sich deutlich von der Methodik des Berichts. Dem Zuschauer wurde somit hinreichend transparent gemacht, dass die These umstritten war. Ergänzende Elemente wie Quervergleiche zu anderen Parteien waren wünschenswert, aber ihr Fehlen machte den Beitrag nicht manipulationsanfällig, da dem politisch interessierten Publikum die Affinitäten der FDP zu Wirtschaftsverbänden bekannt sind. Ein aufsichtsrechtliches Eingreifen ist nur gerechtfertigt, wenn ein Beitrag bei Gesamtwürdigung die programmrechtlichen Mindestanforderungen verletzt; dies ist hier nicht der Fall, da die Autonomie der Medienschaffenden und die Rundfunkfreiheit zu wahren sind.

Regeste

Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 12 des Geschäftsreglements UBI; Art. 10 EMRK; Art. 17 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 3 BV, Art. 4 Abs. 2 RTVG; radio- und fernsehrechtliche Konformität (Sachgerechtigkeit) des Berichts "FDP und die Pharmalobby". Die Spruchkörperbildung der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) genügt sowohl den Anforderungen an ein faires Verfahren (Art. 29 BV) als auch jenen an den verfassungsmässigen Richter (Art. 30 BV) (E. 2). Begriff der "Sachgerechtigkeit" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG (E. 3). Beurteilung des beanstandeten Beitrags (E. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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