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Justizze. Art. 13 BGA

Bundesverwaltungsgericht

Zugang zu EDA-Archivdossiers über Hezbollah: Pauschale Geheimhaltung unverhältnismässig, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 13 BGA)

Datum
11.09.2026
Geschäftsnummer
A-7505/2025
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 1 BGA Art. 9 BGA Art. 13 BGA Art. 23 BGA Art. 5 BV Art. 16 BV Art. 17 BV Art. 292 StGB Art. 28 ZGB

Zusammenfassung

Ein Forscher und Journalist beantragte beim Schweizerischen Bundesarchiv Einsicht in drei Dossiers des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) betreffend die Hezbollah aus den Jahren 2000 bis 2011. Das EDA verweigerte die Einsicht vollständig mit Verweis auf überwiegende schutzwürdige private und öffentliche Interessen sowie Sicherheitsrisiken. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und machte unter anderem eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips sowie die Nichtanwendung des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ) geltend. Er begehrte hilfsweise einen Teilzugang oder die Rückweisung zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung milderer Massnahmen wie Schwärzungen.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Die Vorinstanz verletzte das Recht auf Zugang zum Archivgut, indem sie nicht prüfte, ob Teile der Dossiers bereits öffentlich zugänglich waren oder unter das Öffentlichkeitsgesetz fielen. Die Begründung der öffentlichen Geheimhaltungsinteressen war zu pauschal und abstrakt; es fehlte an einer konkreten Darlegung, wie eine wissenschaftliche Aufarbeitung die Aussenpolitik oder Sicherheit ernsthaft gefährden würde. Zudem berücksichtigte die Vorinstanz nicht hinreichend, dass der Beschwerdeführer keine personenbezogene Nachforschung betrieb und dass bei Personen der Zeitgeschichte wie Politikern und Diplomaten privaten Interessen kaum entgegengehalten werden kann.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 und Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Bundesarchiv (BGA) ist eine differenzierte Interessenabwägung geboten. Die pauschale Praxis des Bundesarchivs, Einsicht entweder vollumfänglich oder gar nicht zu gewähren, ist rechtswidrig. Mildere Massnahmen wie Auflagen zur Anonymisierung müssen geprüft werden; die Durchsetzbarkeit solcher Auflagen wird durch strafbewehrte Sanktionen nach Art. 23 BGA und Art. 292 StGB gesichert. Das Forschungsinteresse des Beschwerdeführers wird durch die Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV) sowie seine journalistische Tätigkeit gestützt auf Informations- und Pressefreiheit (Art. 16 und Art. 17 BV) zusätzlich verstärkt und muss in die Abwägung einfliessen. Der Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB steht einer Einsichtnahme zu Forschungszwecken nicht a priori entgegen, sondern betrifft primär die spätere Publikation.

Verfahrensökonomische Gründe rechtfertigen keine Globalbeurteilung ausschliesslich nach dem Archivierungsgesetz, wenn Teile der Unterlagen auch dem Öffentlichkeitsgesetz unterliegen könnten. Da der Beschwerdeführer obsiegt, werden keine Verfahrenskosten erhoben und der Kostenvorschuss wird erstattet. Eine Parteientschädigung wird mangels Vertretung und ausserordentlichen Aufwands nicht zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.