Gerichtsberichterstatter wird wegen Weigerung zur Anonymisierung von häuslicher Gewalt ausgeschlossen (Art. 17 BV, § 135 GVG/ZH)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 137 I 209 · ATF 137 I 209 · DTF 137 I 209
- Datum
- 14.07.2011
- Geschäftsnummer
- BGE 137 I 209
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 13 BV Art. 17 BV Art. 36 BV Art. 6 EMRK Art. 8 EMRK Art. 10 EMRK Art. 135 GVG/ZH Art. 70 StPO
Zusammenfassung
Ein Gerichtsberichterstatter der Zeitung "Blick" wurde von einer nichtöffentlichen Hauptverhandlung wegen häuslicher Gewalt ausgeschlossen, weil er sich weigerte, die Anonymität der Verfahrensbeteiligten zu garantieren. Das Bezirksgericht Zürich hatte die Öffentlichkeit aufgrund der psychischen Belastungen von Angeklagtem und Opfer ausgeschlossen, akkreditierte Journalisten jedoch unter der Auflage zugelassen, keine persönlichen Daten zu veröffentlichen. Der Berichterstatter erklärte, er könne keine Gewähr übernehmen, da dies allein Sache des Chefredaktors sei. Er rügte die Wegweisung als Verletzung der Medienfreiheit und Meinungsäusserungsfreiheit sowie als unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber anderen Medienvertretern.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Wegweisung des Berichterstatters stützte sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage gemäss § 135 Abs. 4 Satz 2 GVG/ZH, wonach das Gericht die Zulassung von Gerichtsberichterstattern mit der Auflage verbinden kann, die Identität des Opfers nicht zu veröffentlichen; wer sich dieser Auflage nicht unterzieht, erfüllt die Voraussetzung für die Ausnahmezulassung nicht und bleibt vom Ausschluss nach § 135 Abs. 3 GVG/ZH erfasst.
Der Eingriff in die Medienfreiheit nach Art. 17 BV war durch den Schutz der Grundrechte Dritter gerechtfertigt. Angeklagter und Opfer litten nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz an erheblichen psychischen Problemen infolge traumatischer Erlebnisse und waren besonders schutzbedürftig. Da es sich nicht um Personen der Zeitgeschichte handelte, bestand kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Nennung ihrer Namen. Der Schutz der Privatsphäre nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK sowie der geistigen Unversehrtheit nach Art. 10 Abs. 2 BV wog schwerer als das Informationsinteresse. Eine mildere Massnahme stand nicht zur Verfügung; der Hinweis auf zivilrechtliche Ansprüche nach Art. 28 ff. ZGB genügt nicht, da der Staat Persönlichkeitsverletzungen im Rahmen eigener Verfahren nicht dulden darf.
Die unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen Berichterstattern verletzte nicht Art. 8 BV, da der Beschwerdeführer zuvor wiederholt Auflagen missachtet hatte, namentlich durch Veröffentlichung des Wohnorts eines Minderjährigen und eines nur unzureichend geschwärzten Fotos eines Angeschuldigten am Tag vor der Verhandlung. Auch nach Art. 10 EMRK war der Ausschluss gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig zum Schutz der Rechte anderer. Art. 6 Abs. 1 EMRK erlaubt ausdrücklich den Ausschluss der Presse zum Schutz des Privatlebens der Prozessparteien.
Regeste
Art. 17 und 36 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Art. 10 EMRK, § 135 GVG/ZH, Art. 70 StPO; Medienfreiheit, Gerichtsberichterstattung über eine nicht öffentliche strafgerichtliche Hauptverhandlung. Der Berichterstatter, der sich der gerichtlichen Auflage für den Zugang zur Hauptverhandlung (hier: die Wahrung der Anonymität der Verfahrensbeteiligten) nicht unterzieht, darf davon ausgeschlossen werden (E. 4 und 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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