Gesetzesartikel
Art. 70 StPO – Einschränkungen und Ausschluss der Öffentlichkeit
2 Entscheide, in denen Art. 70 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Vollständiger Ausschluss akkreditierter Gerichtsberichter von Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung verstösst gegen Justizöffentlichkeit und Medienfreiheit (Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 70 StPO)
- Gerichtsberichterstattung: Verbot der Namensnennung eines Angeklagten unter Androhung von Ordnungsbusse mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig (Art. 17 BV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.