Justizze.

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Justizze. Art. 15 FZV

Bundesgericht

Freizügigkeitsguthaben: Konkubinatspartnerin mit Witwenrente erbt vor volljährigen Töchtern, Ausschlussregelung Art. 20a BVG nicht anwendbar (Art. 15 FZV)

BGE / ATF / DTF
BGE 135 V 80 · ATF 135 V 80 · DTF 135 V 80
Datum
12.12.2008
Geschäftsnummer
BGE 135 V 80
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 8 BV Art. 20a BVG Art. 26 FZG Art. 15 FZV

Zusammenfassung

Zwei volljährige Töchter streiten mit der früheren Konkubinatspartnerin ihres verstorbenen Vaters um die Auszahlung eines Freizügigkeitsguthabens bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Die Lebenspartnerin bezog zum Todeszeitpunkt bereits eine Witwenrente der AHV und der beruflichen Vorsorge. Während die Töchter gestützt auf Art. 20a BVG einen Vorrang beanspruchen, stützt sich die Konkubinatspartnerin auf Art. 15 FZV. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Klage der Töchter ab.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Töchter ab und bestätigt, dass die frühere Konkubinatspartnerin als Begünstigte gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV vorrangig gegenüber den volljährigen Kindern anspruchsberechtigt ist. Der klare Wortlaut von Art. 15 FZV ordnet die Person, die in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat, vor die Kinder ein, welche die Voraussetzungen von Art. 20 BVG nicht erfüllen.

Der Ausschlussgrund von Art. 20a Abs. 2 BVG, wonach keine Hinterlassenenleistung besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht, findet auf Freizügigkeitsleistungen keine direkte oder analoge Anwendung. Beide Bestimmungen regeln unterschiedliche Sachverhalte; die Harmonisierung zwischen BVG und FZV war zwar angestrebt, doch unterscheidet sich die Begünstigungsregelung bei Freizügigkeitseinrichtungen systematisch von jener der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Freizügigkeitseinrichtungen unterliegen weder dem Kollektivitätsprinzip noch den Grundsätzen der Planmässigkeit und Angemessenheit, weshalb das Kapital beim Tod nicht zwingend nach denselben Kriterien verteilt wird wie bei Vorsorgeeinrichtungen. Die unterschiedliche Behandlung verstösst nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV.

Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen haben die Verfahrenskosten zu tragen und der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung auszurichten.

Regeste

Art. 20a Abs. 1 und 2 BVG; Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV; Art. 26 Abs. 1 FZG; Anwendbarkeit der Begünstigungsregelung nach BVG auf Freizügigkeitsleistungen. Die Begünstigungsregelungen bei Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 20a BVG und bei Freizügigkeitsleistungen nach Art. 15 FZV betreffen unterschiedliche Sachverhalte. Der in Art. 20a Abs. 2 BVG vorgesehene Ausschluss von Hinterlassenenleistungen bei Bezug einer Witwer- oder Witwenrente ist nicht auch auf Freizügigkeitsleistungen anzuwenden (E. 3.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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