Partnerrente bei Konkubinat: Gemeinsamer Haushalt trotz aufenthaltsbedingter Trennungen ununterbrochen (Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 137 V 383 · ATF 137 V 383 · DTF 137 V 383
- Datum
- 14.09.2011
- Geschäftsnummer
- BGE 137 V 383
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine unverheiratete Partnerin verlangt von der Pensionskasse ihres verstorbenen Partners eine Hinterlassenenrente. Die Kasse lehnt ab, da das Reglement einen ununterbrochenen gemeinsamen Haushalt während mindestens fünf Jahren vor dem Tod voraussetzt. Das kantonale Gericht wies die Klage ab, weil der Verstorbene aufgrund seines Ausländerstatus zeitweise die Schweiz verlassen musste und die Wohnsituation wechselnd war. Die Partnerin rügt die Auslegung des Begriffs "ununterbrochener gemeinsamer Haushalt" sowie die Sachverhaltsfeststellungen als willkürlich und beantragt die Aufhebung des Entscheids sowie die Verurteilung zur Rentenzahlung.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und anerkennt den Anspruch auf eine Partnerrente. Es bestätigt zwar, dass Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG den Kreis der Begünstigten enger fassen dürfen als das Gesetz, hält aber fest, dass ein ununterbrochener gemeinsamer Haushalt nicht zwingend eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft an einem festen Ort erfordert.
Entscheidend ist der manifeste Wille der Partner, ihre Lebensgemeinschaft als ungeteilte Wohngemeinschaft zu führen, soweit es die Umstände erlauben. Im konkreten Fall lebten die Partnerin und der Verstorbene mit ihrem gemeinsamen Sohn zusammen. Dass der Verstorbene aufgrund fehlender Aufenthaltsbewilligung bis Februar 2004 die Schweiz periodisch verlassen musste, war rein fremdenpolizeilich bedingt und entkräftet den Willen zum Zusammenleben nicht. Auch spätere Reisen ins Ausland, bei denen die Partnerin ihn begleitete, unterbrachen den gemeinsamen Haushalt nicht. Die Vorinstanz hat diese besonderen Umstände und die Beweiskraft der Vermieterbestätigungen ungenügend gewürdigt.
Unter Anwendung von Art. 159 Abs. 3 ZGB als Auslegungshilfe für die Intensität der Lebensgemeinschaft und gestützt auf Art. 95 BGG bezüglich der Rüge der Willkür in der Beweiswürdigung gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen des Reglements erfüllt sind. Der Anspruch besteht somit rückwirkend ab dem Todestag.
Regeste
Art. 20a Abs. 1 lit. a und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG; begünstigte Personen für Hinterlassenenleistungen. Es ist den Vorsorgeeinrichtungen - in den Schranken von Rechtsgleichheitsgebot und Diskriminierungsverbot - grundsätzlich erlaubt, den Kreis der zu begünstigenden Personen (etwa solche, die mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt haben) enger zu fassen als im Gesetz umschrieben (E. 3.2). Bei einer Lebensgemeinschaft ist in Bezug auf das zusätzliche Erfordernis eines unmittelbar vor dem Tod während mindestens fünf Jahren ununterbrochen geführten gemeinsamen Haushalts massgebend, ob die Lebenspartner den manifesten Willen hatten, ihre Lebensgemeinschaft, soweit es die Umstände ermöglichen, als ungeteilte Wohngemeinschaft im selben Haushalt zu leben (E. 3.3). Auslegung und Anwendung des reglementarischen Begriffs, dass während mindestens fünf Jahren "ununterbrochen ein gemeinsamer Haushalt geführt wurde" (E. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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