Spital rechnet Transportkosten auf Privatabteilung separat: Tarifschutz KVG gilt nur für Allgemeinabteilung, Beschwerde abgewiesen (Art. 44 Abs. 1 KVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 135 V 443 · ATF 135 V 443 · DTF 135 V 443
- Datum
- 09.11.2009
- Geschäftsnummer
- BGE 135 V 443
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Krankenkasse Assura klagt gegen den Kanton Basel-Landschaft und ein Spital wegen einer separaten Rechnungsstellung von Fr. 255.- für einen Verlegungstransport eines Patienten, der vom 24. bis 27. Juni 2006 in der privaten Abteilung hospitalisiert war. Während die Kosten für solche Transporte in der allgemeinen Abteilung in der Tagespauschale enthalten sind, stellt das Spital diese bei Privatpatienten zusätzlich zur Tagesteilpauschale als Einzelleistung in Rechnung. Die Krankenkasse macht geltend, dies verletze den Tarifschutz und das Gleichbehandlungsgebot der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, da es sich nicht um eine echte Mehrleistung handle.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Krankenkasse ab und bestätigt, dass der Tarifschutz gemäss Art. 44 Abs. 1 Satz 1 KVG sich nicht auf Leistungen erstreckt, die in der (halb-)privaten Abteilung eines Spitals erbracht werden. Das Gericht begründet dies damit, dass das KVG entsprechend seiner Verfassungsgrundlage in Art. 117 BV und seinem Anwendungsbereich nach Art. 1a KVG einzig die soziale Krankenversicherung regelt und klar von der Zusatzversicherung trennt. Da die Wahl der Privatabteilung freiwillig erfolgt und ausserhalb des Systems der obligatorischen Krankenpflegeversicherung liegt, gelten dort keine KVG-Tarife.
Ein Spital darf daher Leistungen wie den streitigen Verlegungstransport, die in der allgemeinen Abteilung in der Tagespauschale nach Art. 49 Abs. 1 KVG enthalten wären, auf der Privatabteilung nach einem Einzelleistungstarif separat in Rechnung stellen. Dies verstösst nicht gegen Art. 44 Abs. 1 KVG, da dieser Tarifschutz nur für „Leistungen nach diesem Gesetz“ gilt, was im stationären Bereich der Privatabteilung lediglich den finanziellen Anspruch auf die Kosten der allgemeinen Abteilung bezeichnet, nicht aber die konkrete medizinische Massnahme selbst. Folglich kann auch Art. 13 Abs. 2 lit. a KVG (Gleichbehandlung) nicht verletzt sein, da diese Vorschrift nur im Geltungsbereich des KVG anwendbar ist.
Hinsichtlich der Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach Art. 89 Abs. 1 KVG stellt das Gericht fest, dass dieses auch dann zuständig ist, wenn eine Vergütungspflicht der OKP ausser Betracht fällt, solange die Tragweite des Tarifschutzes beurteilt werden muss. Da die Tarifierung jedoch kantonalem Recht unterliegt und die Krankenkasse dessen Vereinbarkeit nicht rügt, prüft das Bundesgericht das kantonale Recht nicht von Amtes wegen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG. Die Vorinstanz hat die Klage zu Recht abgewiesen, wobei ihr Urteil insoweit präzisiert wird, als es keinen Vollstreckungstitel gegen den nicht einbezogenen Versicherten darstellt.
Regeste
a Art. 89 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 KVG; Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Auch wenn eine Vergütungspflicht im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausser Betracht fällt, ist das Schiedsgericht in Krankenversicherungsstreitigkeiten nach Art. 89 KVG zuständig für die Beurteilung der Frage nach der Tragweite des Tarifschutzes von Art. 44 Abs. 1 KVG (E. 1.2). Regeste b Art. 117 BV; Art. 44 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und 4 KVG (in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung); Tragweite des Tarifschutzes bei stationärem Aufenthalt auf der (halb-)privaten Abteilung eines Spitals. Der Tarifschutz gemäss Art. 44 Abs. 1 KVG erstreckt sich nicht auf die in der (halb-)privaten Abteilung eines Spitals erbrachten Leistungen (E. 3.2- 3.7). Ein Spital darf solche Leistungen, auch wenn sie bei einem Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung in der Tagespauschale nach Art. 49 Abs. 1 KVG enthalten wären, nach einem Einzelleistungstarif in Rechnung stellen (E. 3.10).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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