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Justizze. Art. 117 BV

Bundesverwaltungsgericht

Krankenversicherer verlangt Verfügung gegen BAG-Weisungen zu Prämienfälligkeit und Kündigungsfristen: Nichteintreten bestätigt, keine Privatautonomie (Art. 117 Abs. 1 BV)

Datum
10.06.2024
Geschäftsnummer
C-5198/2018
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 5 BV Art. 117 BV

Zusammenfassung

Ein zugelassener Krankenversicherer wendet sich gegen einen Nichteintretensentscheid des Bundesamts für Gesundheit (BAG), welches auf sein Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung bezüglich Weisungen zur Prämienfakturierung und Kündigungsfristen nicht eingetreten war. Der Versicherer hatte im Rahmen eines Audits beanstandet, dass die gesetzlichen Fristen für die Prämienzahlung und Modellwechsel zugunsten der Versicherten verlängert werden dürften, und forderte das BAG auf, entsprechende Dienstanweisungen zu widerrufen. Das BAG lehnte dies ab, da die Normen zwingend seien und dem Versicherer als Durchführungsorgan der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine Autonomie zustehe. Zudem wurde ein Ausstandsgesuch gegen die Abteilung Versicherungsaufsicht zurückgewiesen. Die Beschwerde richtet sich gegen dieses Nichteintreten und begehrt die Aufhebung des Entscheids sowie die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Hinsichtlich des Ausstandsgesuchs stellt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Abteilungsleiterin oder der Sektion Audit dargelegt hat; blosse Vorbefassungen durch frühere Korrespondenz begründen keinen Ausstandsgrund nach Art. 10 VwVG.

In der Sache selbst prüft das Gericht, ob die Weisungen des BAG zur Prämienfälligkeit und zu den Kündigungsfristen den Charakter einer anfechtbaren Verfügung haben. Gemäss Art. 117 Abs. 1 BV verfügt der Bund über eine umfassende Gesetzgebungskompetenz in der Krankenversicherung. Als Durchführungsorgane der obligatorischen Krankenpflegeversicherung handeln die Krankenkassen hoheitlich und unterliegen dem Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1 BV. Das Autonomieprinzip des früheren KUVG gilt unter dem KVG nicht mehr; die Versicherer können nur dort eigene Regeln aufstellen, wo das Gesetz ihnen dies ausdrücklich erlaubt.

Bezüglich der Prämienfälligkeit hält das Gericht fest, dass Art. 90 KVV («Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen») eindeutig ist. Die Formulierung «in der Regel» bezieht sich ausschliesslich auf das monatliche Zahlungsintervall, nicht auf die Vorauszahlungspflicht. Eine Abweichung würde das Versicherungsprinzip gefährden und ist daher unzulässig. Ebenso eindeutig sind die Bestimmungen zu den Kündigungsfristen. Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG sowie Art. 94 Abs. 1 und 2 und Art. 100 Abs. 3 KVV legen die Fristen für Modellwechsel und Franchisenänderungen abschliessend fest. Weder eine Verlängerung der Meldefrist bis zum 31. Dezember noch unterjährige Franchisenerhöhungen sind zulässig, da der Wortlaut der Normen klar ist und keine Regelungsspielräume eröffnet.

Da die Weisungen des BAG lediglich die Einhaltung zwingenden Bundesrechts anordnen und nicht in eine bestehende Privatautonomie eingreifen, fehlt ihnen der Verfügungscharakter nach Art. 5 VwVG. Ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung nach Art. 25a VwVG besteht somit nicht. Auch ein Feststellungsinteresse wird verneint, da die Aufsichtstätigkeit des BAG nicht durch vorgängige Feststellungsverfügungen blockiert werden darf. Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf die Gesuche eingetreten. Die Verfahrenskosten von CHF 4'000 werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.

Regeste

KVG-Aufsicht (Übriges) | Krankenversicherung, Aufsicht; Nichteintretensentscheid vom 6. August 2018

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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